#Grenze der #Kausalität:
Ein #Verhalten ist dann nicht als #ursächlich für einen #Erfolg anzusehen, wenn es von einem anderen #Geschehensverlauf dergestalt #überholt wird, dass es für die #Erklärung des #Erfolgseintritt(s) keinerlei #Bedeutung mehr hat.
#BGH #NStZ 1989, 431
#Unterscheidung #Erfolgsstraftat und #Versuchsstraftat; bzw. #Erfolg und #Versuch;
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 07a
#Erfolgsstraftat #grenze #Kausalität #verhalten #Ursächlich #erfolg #Geschehensverlauf #überholt #erklärung #Erfolgseintritt #unterscheidung #versuch #bedeutung #bgh #NStZ #Abgebrochen #Versuchsstraftat #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Kausalität als #Problem;
In #dubio pro #reo
#Rechtsgrundlage: Art. 103 Abs. 2 #GG, Art. 6 Abs. 2 #EMRK, § 261 #StPO;
#Gegenposition: #Risikoerhöhungslehre als #Ersatz #unmittelbar #kausaler #Zurechnung mit einem #maßgeblichen #Zurechnungskriterium #Risikoerhöhung.
#Contra: #Annahme der #Realisierung der #Gefahr beim #normwidrigen #Verhalten im #Vergleich zum #erlaubten #Risiko einzig durch #Erhöhung der #Chance des #Erfolgseintritt
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