#Naturrecht als #Ausgangspunkt für die #Idee des #Gesellschaftsvertrag nach John #Locke;
#Naturrechtslehre: In der #Unterscheidung von #Natur und #Umwelt und einer insofern #fiktiven #Vorstellung von #Natur #genießen #Menschen #Freiheit, #Gleichheit und #Unverletzlichkeit von #Person und #Eigentum;
#Respekt als #Ausgangspunkt der nur bei #Bedarf #eingeschränkt wird;
#Freiheit als #Entwicklungsfreiheit und #Entfaltungsfreiheit;
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Art. 10 GG
#Briefgeheimnis, #Postmeldegeheimnis, #Fernmeldegeheimnis
#Problem der #Abgrenzung des #Schutzbereich zu anderen #Grundrechten
#Sicherstellung und #Beschlagnahmung von #Emails bei #Strafverfolgung
#Unterscheidung nach #Speicherort: #Provider oder #Computer bzw. #Festplatte
-> #Computergrundrecht
#Lauschangriff: #Überwachung dessen, was #innerhalb eines #geschlossenen #Raum #gesprochen wird
-> #Eingriff in #Unverletzlichkeit der #Wohnung
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Nach #Zwangsmaßnahmen zur #Kontaktbeschränkung als #Eingriff in die #allgemeine #Handlungsfreiheit, #Versammlungsfreiheit und die #Unverletzlichkeit der #Wohnung wäre die #Durchsetzung der #Impfung mit #Zwang #konsequent gewesen.
#Interview von Sandra #Schulz mit Christian #Drosten: "Mit dieser #Impfquote können wir nicht in den #Herbst gehen."
#Zwangsmaßnahme #Kontaktbeschränkung #eingriff #allgemein #handlungsfreiheit #versammlungsfreiheit #Unverletzlichkeit #wohnung #durchsetzung #impfung #zwang #konsequent #interview #schulz #drosten #impfquote #herbst
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG
#Schutz gegen #Eindringen in die #Privatsphäre in #Bezug auf #Onlinekommunikation;
#Recht auf #informationelle #Selbstbestimmung
#Volkszählungsurteil #BVerfGE 65, 1
#Grundrecht auf #Gewährleistung der #Vertraulichkeit und #Integrität #informationstechnischer #Systeme
#Computer-#Grundrecht #BVerfGE 120, 274
#Abgrenzung zu #Unverletzlichkeit der #Wohnung: #Standortunabhängigkeit
#allgemein #persönlichkeitsrecht #schutz #Eindringen #privatsphäre #bezug #Onlinekommunikation #recht #informationell #selbstbestimmung #volkszählungsurteil #BVerfGE #grundrecht #Gewährleistung #Vertraulichkeit #Integrität #informationstechnisch #system #computer #abgrenzung #Unverletzlichkeit #wohnung #Standortunabhängigkeit #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Rechtfertigung von #Eingriffen in den #Schutzbereich
#Abhängig von #Art der #Beeinträchtigung, #Verwendung #technischer #Hilfsmittel und #verfolgtem #Zweck;
#Durchsuchung; #Verwendung #technischer #Hilfsmittel;
-> #Schrankenschranke je #Richtervorbehalt
#Absolute #Grenze: #Schutz des #Intimbereichs, #geschützt durch #Menschenwürde Art. 1 GG
#Unterscheidung #präventiver und #repressiver #Schutz
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Eingriff in den #Schutzbereich
Jede #staatliche oder dem #Staat #zurechenbare #Beeinträchtigung der #räumlichen #Privatsphäre durch #körperliches oder #unkörperliches #Eindringen gegen den #Willen des #Berechtigten.
#Intrusives #Eindringen; #Durchsuchung, #Lauschangriff; #Infiltration
#Differenzierung von #Eingriffsarten durch #Reform 1998;
#Art der #Schranke durch #Eingriffsart #bestimmt;
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Räumliche #Abschirmung; #allgemeiner #Zugänglichkeit #entzogen
#Elementarer #Lebensraum, in dem der #Einzelne das #Recht hat, in #Ruhe #gelassen zu werden.
#Gewährleistung:
-> #Abwehrrecht gegen #Eindringlinge
-> #Schutzpflicht vor #Beeinträchtigung z.B. #Hausfriedensbruch § 123 #StGB;
-> #Objektive #Wertentscheidung
Nicht: #Anspruch auf #Zuweisung von #Wohnraum;
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#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Normstruktur
Art. 13 Abs. 1 -> #Grundrecht
Art. 13 Abs. 2 bis 5 -> #Schrankenregelungen
Art. 13 Abs. 6 -> #Parlamentarische #Kontrolle
Art. 13 Abs. 7 -> #Subsidiäre #Schrankenregelung
#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann: #Natürliche #Personen; #Nutzungsberechtigung im #Unterschied zu #Eigentum
#Strittig bzgl. #Berechtigung: #Mieter die in #Wohnung #bleiben.
Nicht #umfasst: #Hausbesetzer (#strittig)
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Das #Grundrecht der #Unverletzlichkeit der #Wohnung (#Artikel 13 #Grundgesetz) wird gem. §1 Abs.5 #SchfHwG eingeschränkt.
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