Weitere Grundsätze
#Zulässigkeit #Verfassungsbeschwerde
#Rechtswegerschöpfung
§90 Abs. 2 S. 1 #BVerfGG
#Gegen #formelles #Gesetz kein #Rechtsweg bei #BVerfG, weil keine #unmittelbare #Betroffenheit: #Einzelner nicht von #Gesetzen #adressiert.
Aber #§93 Abs. 3 #BVerfGG #Jahresfrist ab #Inkrafttreten
#Subsidiarität der #Verfassungsbeschwerde: #Vorrang der #Fachgerichtsbarkeit
#Allgemeines #Rechtschutzbedürfnis
#Vorlesung 4,3 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
#Rechtswegerschöpfung #BVerfGG #gegen #formell #gesetz #Rechtsweg #bverfg #unmittelbar #Betroffenheit #Einzeln #adressiert #Jahresfrist #Inkrafttreten #Subsidiarität #Vorrang #Fachgerichtsbarkeit #Formerfordernis #allgemein #Rechtschutzbedürfnis #Zulässigkeit #verfassungsbeschwerde #vorlesung #Nußberger #grundrechte
Dem #Mittel der #satirisch(en) #Verfremdung kommt ein #größerer #Freiraum zu, als ihrem eigentlichen #Inhalt.
#Pladoyer für #enge #Auslegung des #Inhaltswert(es) von #Satire; Möglicherweise #übertragbar auf #massenmedial(e) #Äußerung(en) insgesamt. #Verstanden werden #müssen als #Kennzeichen von #Kommunikation die #unbekannt(e) #adressiert.
#Adresse #Übertragung #Kommunikation #Satire #Kunstfreiheit #Auslegung
#BVerfGE 81, 278 (295 f.)
#mittel #satirisch #Verfremdung #größerer #freiraum #inhalt #Pladoyer #Enge #auslegung #Inhaltswert #satire #übertragbar #massenmedial #Äußerung #verstanden #Müssen #kennzeichen #kommunikation #unbekannt #adressiert #adresse #übertragung #kunstfreiheit #BVerfGE