#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG
#Gewährleistung
-> #Abwehrrecht
-> #Schutzpflicht
z.B. Bei #Geiselnahme; #Schutz bei #Straßenblockade
-> #Objektive #Wertentscheidung
#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Gerichtet gegen #körperliche #Bewegungsfreiheit
#Hinderung durch #öffentliche #Gewalt gegen #Willen #Ort oder #Raum #aufzusuchen oder sich dort #aufzuhalten
#BVerfGE 94, 166, 189
#freiheit #person #Gewährleistung #Abwehrrecht #Schutzpflicht #Geiselnahme #schutz #straßenblockade #objektiv #Wertentscheidung #eingriff #Schutzbereich #gerichtet #körperlich #bewegungsfreiheit #Hinderung #öffentlich #gewalt #wille #ort #raum #aufzusuchen #aufzuhalten #BVerfGE #Freiheitsbeschränkung #Freiheitsentziehung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann: #Natürliche #Personen
Nicht #juristische #Personen
#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #Körperliche #Fortbewegungsfreiheit;
#eng zu #verstehen, kein #allgemeiner #Freiheitsbegriff;
#Tradition von #habeas #corpus: #Begrenzung der #Möglichkeit von #Freiheitsbeschränkung durch #Verfahren
#Recht sich in einem #Raum #aufzuhalten oder sich in einen zu #begeben
#freiheit #person #persönlich #Schutzbereich #jedermann #natürlich #juristisch #sachlich #körperlich #Fortbewegungsfreiheit #eng #verstehen #allgemein #Freiheitsbegriff #tradition #Habeas #Corpus #Begrenzung #möglichkeit #Freiheitsbeschränkung #verfahren #recht #raum #aufzuhalten #begeben #vorlesung #grundrechte #Nußberger