#Berufsfreiheit
#Rechtfertigung von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit, #Schranken
#Auslegung der #Schranken #entspricht nicht dem #Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 #GG;
Art. 12 Abs. 1 #GG ist #einheitlich #Grundrecht der #Berufsfreiheit
#Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 #GG wird auf #Berufswahlfreiheit #ausgedehnt;
#Wertung von #geregelt werden als #einfacher #Gesetzesvorbehalt; #Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 #GG #entfällt (!);
#Berufsfreiheit #Rechtfertigung #eingriff #Schranke #auslegung #entspricht #Wortlaut #gg #einheitlich #grundrecht #Regelungsvorbehalt #Berufswahlfreiheit #ausgedehnt #Wertung #geregelt #einfach #Gesetzesvorbehalt #Zitiergebot #entfällt #vorlesung #grundrechte #Nußberger