Das BVG: "1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch #Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende #Schutzpflicht des Staates umfasst auch die #Verpflichtung, #Leben und #Gesundheit vor den #Gefahren des #Klimawandels zu schützen..." 1 BvR 2656/18 darum: 2023: #Freispruch für #Aktivisten! @JoergAltSJ
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