Art. 19 Abs. 3 GG:
Die #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.
Die #wesensmäßige #Anwendbarkeit gilt nicht für #juristische #Personen des #Öffentlichen #Rechts.
#Konfusionsargument: Keine #grundrechtstypische #Gefährdungslage: Steht dem #Staat nicht in #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis #gegenüber.
#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 und 04.05.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Unterscheidung von #Interessentheorie, #Subjektionstheorie und #Sonderrechtstheorie.
#Frage nach der #Möglichkeit der #Bestimmung eines #Begriffs von #öffentlichem #Recht: Die #Subjektionstheorie, die nach einem #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis zwischen #Staat und #Privatrechtssubjekt #differenziert, #versage am #öffentlich #rechtlichen #Vertrag nach §54 #VwVfG.
Reinhard #Bork: #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Gesetzbuchs, S. 9
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