Some good news zum Wochenende 🥳 : Die neue 7. Auflage des EUV/AEUV-Kommentars von Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair ist just erschienen und erreichte mich heute in der Post. Ich kommentiere zusammen mit Markus Kotzur den gesamten Abschnitt zum Gerichtshof der EU (Art. 251-281 AEUV).
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#AEUV #EUV #europarecht #eu #eugh
#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen
#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
#Grundrechtsfähigkeit #juristisch #person #eu #grundrecht #Berufen #Grundrechtsträger #recht #Vorrang #AEUV #innerhalb #Staatsangehörigkeit #diskriminiert #begünstigt #voraussetzung #Inlandsbezug #sachverhalt #allgemein #Grundrechtslehre #Anwendungserweiterung #BVerfGE #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann;
#Besonderheit bei #EU #Bürger wegen Art. 18 #AEUV
#Juristische #Personen:
#Sachbezogene #Entfaltungsmöglichkeit als #Schutzbereich #anwendbar;
-> #Schutz vor #Pflichtmitgliedschaft
-> #Schutz der #Vertragsfreiheit
-> #Wirtschaftliche #Dispositionsfreiheit
#allgemein #handlungsfreiheit #persönlich #Schutzbereich #jedermann #Besonderheit #eu #bürger #AEUV #juristisch #person #Sachbezogen #Entfaltungsmöglichkeit #anwendbar #schutz #Pflichtmitgliedschaft #Vertragsfreiheit #Wirtschaftlich #Dispositionsfreiheit #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Ausgangspunkt: #Freiheit zu #tun und zu #lassen, was man #will;
#Auffanggrundrecht;
#Grundlage für die #Gewährung von #gleichberechtigtem #Schutz für #EU #Bürger unter #Beibehaltung der #Differenzierung der #Schrankenregelungen;
#Bei #Prüfung der #Verhältnismäßigkeit #Prüfung wie #sonstige #Grundrechte
Art. 18 #AEUV #Diskriminierungsverbot; #Gleichbehandlungsgrundsatz
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#Vertraglich #veranlasst(e) #Anwendungserweiterung des #deutsch(en) #Grundrechtsschutzes, wonach sich auch #juristisch(e) #Personen aus dem #europäisch(en) #Ausland auf #Grundrecht(e) #berufen können.
Art. 26 Abs. 2 #AEUV: #Verwirklichung des #Binnenmarkt(s)
#Hinweis auf #BVerfGE 129, 78, 94 ff
#Vorlesung 3,3 / 5,1 vom 16.04.21 und 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
#Vertraglich #veranlasst #Anwendungserweiterung #deutsch #Grundrechtsschutz #person #Europäisch #ausland #juristisch #grundrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger #Berufen #AEUV #Verwirklichung #Binnenmarkt #Hinweis #BVerfGE
#Rechtsordnung #Europas / #Europarecht
#Unterscheidung von #primären und #sekundären #Rechtsquellen
#Primärrecht: EU-#Vertrag (#Basis) und #AEUV: #Vertrag über #Anwendung des #europäischen #Rechts. #Enthält #zentrale #Grundrechte
#Sekundäres #Recht: #Unterscheidung von #Verordnungen und #Richtlinien
#Verordnungen: #Geltung #unmittelbar.
#Richtlinien: #Umsetzung in #nationales #Recht
#Vorlesung 02 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts am Bsp #Kaufvertrag, #Prütting
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Art. 18 #AEUV im #Anwendungsbereich der #Verträge ist jede #Diskrriminierung aus #Gründe(n) der #Staatsangehörigkeit verboten.
#Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG, nach dem zwar äDiskriminierung, jedoch nicht aufgrund von #Staatsangehörigkeit #verbot(en) ist.
#Behelfsmäßig(e) #Auflösung durch #Auffanggrundrecht Art. 2 Abs. 1 GG in #Form der #allgemein(en) #Handlungsfreiheit. Damit #Gleichstellung auf #Niveau des AEUV
#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
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#Verfassungsrecht auf #Europäischer #Ebene #aufgeteilt in #AEUV, #EUV und #GrundrechteCharta
#AEUV - #Vertrag über die #Arbeitsweise der #Europäischen #Union; #Entspricht #Staatsorganisationsrecht
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