#Wirkung einer #Anfechtung
§ 142 I #BGB Wird ein #anfechtbares #Rechtsgeschäft #angefochten, so ist es als von #Anfang an #nichtig #anzusehen
#Ausnahme bei #Anfechtung eines #Arbeitsvertrag: #Rechtsfolge ex #nunc
#Irrtumsproblematik verzwickt: Nur unter ganz #eng(en) #Voraussetzungen. Man muss sich #geirrt haben, einen #Arbeitsvertrag #abschließen zu #wollen. Ist #regelmäßig nicht der #Fall
#Eigenschaftsirrtum nicht #gängig
#Arglistige #Täuschung §123 #BGB #gängiger
#wirkung #Anfechtung #BGB #anfechtbar #Rechtsgeschäft #angefochten #anfang #nichtig #anzusehen #Ausnahme #arbeitsvertrag #Rechtsfolge #nunc #Irrtumsproblematik #eng #voraussetzungen #geirrt #abschließen #wollen #regelmäßig #fall #Eigenschaftsirrtum #gängig #Arglistig #täuschung #Arbeitsvertragsrecht
#Anfechtung eines #Arbeitsvertrages im #Unterschied zur #Kündigung des #Vertrages #möglich bei #Arglistiger #Täuschung nach § 123 #BGB und #Eigenschaftsirrtum nach § 119 II #BGB.
§119 II betrifft insb. #Kompetenzen wie #Fremdsprachenkenntnisse.
#Besonderheit #Wirkung als #Unwirksamkeit der #Anfechtung #ex #nunc im #Unterschied zu ex #ante;
#Grund: #Enge #Bindung und #Dauerschuldverhältnis
#Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht, Marita #Körner, 06.05.2021
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