#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
#allgemein #handlungsfreiheit #sachlich #Schutzbereich #Wortlaut #aussagekräftig #recht #frei #entfaltung #Persönlichkeit #möglich #auslegung #Programmsatz #beschränkung #Kernbereich #Persönlichkeitsentfaltung #bverfg #Auffanggrundrecht #Subsidiär #andere #grundrecht #Grundsatzentscheidung #BVerfGE #Elfes #Lückenlos #Grundrechtsschutz #Weit #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Fallgruppen
#Auffanggrundrecht
#Einschränkungen von #wirtschaftlicher #Tätigkeit ohne #berufsregelnder #Tendenz
Vgl. #Berufsfreiheit Art. 12 GG
#Auferlegung #öffentlich #rechtlicher #Aufgaben
Nicht Art. 14, da #Vermögen von #Eigentumsgarantie nicht #umfasst
#Zwangsmitgliedschaft in einem #öffentlich #rechtlichen #Verband
Art. 9 GG nicht #betroffen, da nur auf #private #Verbände #bezogen
#allgemein #handlungsfreiheit #Fallgruppe #Auffanggrundrecht #Einschränkung #Wirtschaftlich #tätigkeit #berufsregelnd #Tendenz #Berufsfreiheit #Auferlegung #öffentlich #rechtlich #Aufgabe #vermögen #Eigentumsgarantie #umfasst #Zwangsmitgliedschaft #verband #Betroffen #privat #Verbände #bezogen #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Ausgangspunkt: #Freiheit zu #tun und zu #lassen, was man #will;
#Auffanggrundrecht;
#Grundlage für die #Gewährung von #gleichberechtigtem #Schutz für #EU #Bürger unter #Beibehaltung der #Differenzierung der #Schrankenregelungen;
#Bei #Prüfung der #Verhältnismäßigkeit #Prüfung wie #sonstige #Grundrechte
Art. 18 #AEUV #Diskriminierungsverbot; #Gleichbehandlungsgrundsatz
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Art. 18 #AEUV im #Anwendungsbereich der #Verträge ist jede #Diskrriminierung aus #Gründe(n) der #Staatsangehörigkeit verboten.
#Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG, nach dem zwar äDiskriminierung, jedoch nicht aufgrund von #Staatsangehörigkeit #verbot(en) ist.
#Behelfsmäßig(e) #Auflösung durch #Auffanggrundrecht Art. 2 Abs. 1 GG in #Form der #allgemein(en) #Handlungsfreiheit. Damit #Gleichstellung auf #Niveau des AEUV
#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
#AEUV #Anwendungsbereich #verträge #Diskrriminierung #gründe #Staatsangehörigkeit #widerspruch #verbot #Behelfsmäßig #auflösung #Auffanggrundrecht #form #allgemein #handlungsfreiheit #gleichstellung #Niveau #vorlesung #grundrechte #Nußberger