#Anspruchsgrundlage für #Aufwendungsersatz § 284 #BGB;
Früher ging #Rechtsprechung #regelmäßig von #Rentabilitätsvermutung aus, wonach #Aufwendung als #vermuteter #Schaden #behandelt wurde;
#Zusätzliche #Anspruchsgrundlage seit #Schuldrechtsreform: #Aufwendung im #Vertrauen auf #Erhalt der #Leistung bei #Vorliegen der #Voraussetzungen für #Schadensersatz #statt #Leistung §§ 280 I, III, 283 S. 1 #BGB nach § 284 #BGB;
#Haferkamp, #Schuldrecht #Allgemeiner #Teil, 14.06.21
#Anspruchsgrundlage #Aufwendungsersatz #BGB #rechtsprechung #regelmäßig #Rentabilitätsvermutung #Aufwendung #vermutet #schaden #behandelt #Zusätzlich #Schuldrechtsreform #vertrauen #Erhalt #leistung #Vorliegen #voraussetzung #schadensersatz #statt #Haferkamp #Schuldrecht #allgemein #teil
#Entgeltfortzahlung des #Arbeitgebers endet bei mehr als 6 #Wochen #Krankheit; In der #Zeit wird #Lohn normal weiter bezahlt; danach #Krankengeld als #Entgeltersatzleistung durch die #Krankenversicherung idR. 70% vom #Brutto
#Arbeitgeber können bzgl. #Lohnfortzahlung im #Krankheitsfall #Erstattung von 40%-80% der #Aufwendungen von #Krankenkassen aus #Umlage #erhalten, wenn #Betrieb weniger als 30 #Personen #beschäftigt
#Umlageverfahren #Entgeltfortzahlung #Arbeitgebers #woche #Krankheit #zeit #lohn #Krankengeld #Entgeltersatzleistung #krankenversicherung #Brutto #arbeitgeber #Lohnfortzahlung #Krankheitsfall #Erstattung #Aufwendung #krankenkasse #Umlage #erhalten #Betrieb #person #beschäftigt #Aufwendungsausgleichsgesetz #Arbeitsvertragsrecht