Die #Beilegung von #Streitigkeiten vor #privaten #Schiedsgerichten kann gegen #Prinzipien #demokratischer #Selbstbestimmung und #rechtsstaatlicher #Ausübung #hoheitlicher #Gewalt #verstoßen.
#EGMR 2018: #Anwendbarkeit des #Prinzip, dass der #Ausschluss der #Öffentlichkeit bei der #Verhandlung auch durch #Schiedsgericht #Revisionsgrund ist. #Faires #Verfahren Art. 6 Abs 1 #EMRK
#Völkerrecht; #Parastaatlichkeit
#FAZ, 11.08.22, #Staat und #Recht, Gerhard #Wagner - Ende auf Raten?
#Beilegung #Streitigkeit #privat #schiedsgericht #prinzipien #demokratisch #selbstbestimmung #rechtsstaatlich #Ausübung #hoheitlich #gewalt #verstoß #egmr #Anwendbarkeit #prinzip #ausschluss #öffentlichkeit #verhandlung #Revisionsgrund #fair #verfahren #emrk #völkerrecht #Parastaatlichkeit #faz #staat #recht #wagner
#Hinweis auf #Psychologie von Karl #Groos;
#Kleinkinder lasen #Glück #erkennen, wenn sie #herausfinden, dass sie #wirksam in der #Welt #vorkommen. #Vermutung der #Grundlage des #Spiels als #Ausübung von #Fähigkeit ihrer #Ausübung willen;
#Ichgefühl basiere auf #handeln;
Die #Freude, die #Ursache zu #sein.
#Wirksamkeitserwartung; #Handlungsfähigkeit; #Selbstwirksamkeit; #Kausalität; #Involvierung; #Selbstinvolvierung; #Game / #Play; #Ich
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#Frage nach #Ausübung von #Hoheitsgewalt von #Betreibern #digitaler #Infrastruktur, bzw. #Plattformbetreibern; Ein #Jenseits von #Staat und #Markt hat sich noch nicht vollständig #ausdifferenziert, die #Interpretation von #Rechtnormen, die eigentlich #öffentliche #Gewalt binden, wie #Grundrechtecharta, #EMRK und #Grundgesetz, hat jedoch zunehmende #Bedeutung;
06.11.21; Rebecca #Sieber #gnuHU - Free Software and Legal Isasues around #Fediverse https://fsfe.org/freesoftware/legal/led.de.html
#frage #Ausübung #Hoheitsgewalt #betreiber #digital #infrastruktur #Plattformbetreiber #jenseits #staat #markt #ausdifferenziert #Interpretation #Rechtnorm #öffentlich #gewalt #GrundrechteCharta #emrk #grundgesetz #bedeutung #Sieber #gnuhu #fediverse
Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit
#Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann und alle #Berufe: #Arbeitnehmer und #Arbeitgeber
- #Juristische #Personen des #Privatrechts;
-> #Fraglich ob #unmittelbar oder Art. 19 Abs. 3; #Doppelgrundrecht; #Arbeitskampf ist #kollektive #Ausübung des #Grundrechtes;
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Art. 8 GG #Versammlungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 #Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 #Koalitionsfreiheit
#Eingriff in den #sachlichen #Schutzbereich;
-> #Verbot
Art. 9 Abs. 2 GG - zu #lesen als: dürfen #verboten werden - ebenfalls als #Eingriff zu werten;
-> #Regelungen die #Ausübung der #Vereinigungsfreiheit #behindern
-> #Gesetzliche #Anforderungen an eine #Vereinsgründung
-> #Faktische #Beeinträchtigung, z.B. #Unterwanderung
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#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann, nicht #Juristische #Personen des #öffentlichen #Rechts
-> #Eigentum #Privater, nicht #Privateigentum an sich
#Sachlicher #Schutzbereich
#Vermögenswerte #Rechte die #Berechtigten #zugeordnet sind zur #Ausübung von #Befugnisse zum #privaten #Nutzen
-> #Sacheigentum, #Grundeigentum, #private #Vermögensrechte
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#Frage nach #Unterscheidbarkeit von #Berufswahl und #Berufsausübung
#BVerfGE 7, 377: #Einheitlicher #Schutzbereich, #Einheitliches #Grundrecht;
Durch #Ausübung des #Berufes wird die #Wahl #bestätigt.
Aber: #Unterschiede bei der #Rechtfertigung!
#Gewährleistungsumfang #unterscheidbar nach
#Freiheit der #Berufswahl (ob)
#Freiheit der #Berufsausübung (wie)
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#Methodik der #Fallbearbeitung - #Verbrechensaufbau
#Prüfungsschema;
#Frage: Wann liegt eine #Handlung vor?
-> #Eintrittstor in den #Verbrechensaufbau;
1) #Kausale #Handlungslehre: #Gewillkürte #Körperbewegung;
2) #Finale #Handlungslehre: #Ausübung von #Zwecktätigkeit;
3) #Soziale #Handlungslehre: #Sozialerhebliches #beherrschtes oder #beherrschbares #Verhalten
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jede #Äußerung bei der #Ausübung eines #Handels, #Gewerbes, #Handwerks oder #freien #Berufs mit dem #Ziel, den #Absatz von #Waren oder die #Erbringung von #Dienstleistungen, einschließlich #unbeweglicher #Sachen, #Rechte und #Verpflichtungen zu #fördern;
#Unterscheidung zum #Geschenk:
Die #Schenkung ist kein #einseitiges #Rechtsgeschäft; Die #Annahme der #Schenkung ist #erforderlich, muss also auch #verweigert werden können.
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#Hinweis auf #Parlamentsvorbehalt: #BVerfGE 61, 260/275; 95, 267/307
In #grundlegend #normativ(en) #Bereich(en), wie der #Ausübung derjenigen #Grundrecht(e), die #staatlich(er) #Regelung #zugänglich ist, müssen #wesentlich(e) #Entscheidung(en) vom #Gesetzgeber selbst getroffen werden.
#Verbot von #Delegieren; #Delegation
Thorsten #Kingreen, #Stellungnahme als #Sachverständiger zum #Entwurf eines #Gesetz(es) zur #Priorisierung bei der #Schutzimpfung gegen #Corona
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