#Verbot #strafbegründenden und #strafschärfenden #Gewohnheitsrechts;
#Allgemeine #Lehren seien #Ausdruck von #Gewohnheitsrecht;
#Fahrlässigkeit (§ 15 #StGB - #vorsätzliches und #fahrlässiges #Handeln) ist nirgends #gesetzlich #bestimmt / #definiert;
#Einwilligungslehre, § 228 bei #Körperverletzung, nirgends #definiert, #Rechtfertigung für alle #Delikte;
#Gesetzlichkeitsgrundsatz
#Auslegung #Auslegungslehre
#Rostalski - #Vorlesung #Strafrecht I, 03a
#verbot #strafbegründend #strafschärfend #Gewohnheitsrecht #allgemein #Lehre #ausdruck #Fahrlässigkeit #stgb #vorsätzlich #Fahrlässig #handeln #gesetzlich #bestimmt #definiert #Einwilligungslehre #körperverletzung #Rechtfertigung #Delikt #Gesetzlichkeitsgrundsatz #auslegung #Auslegungslehre #Rostalski #vorlesung #strafrecht