#Schwere #Körperverletzung §226 Abs.1 Nr.1 #StGB #Definitionen:
#Verlieren
#Fähigkeit #aufgehoben, #Ausfall über #längeren #Zeitraum und auf #absehbare #Zeit keine #Heilung. #Verlust der #Fähigkeit selbst.
#Sehkraft
#Fähigkeit, #Gegenstände nach #Umrissen und #Art zu #erkennen
#Gehör, #Sprechen
#Fähigkeit, #artikulierte #Laute zu #verstehen, zu #erzeugen
#Fortpflanzungsfähigkeit:
#Zeugung, #Empfängnis, #Austragung, #Gebähren;
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