#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
#Sachlicher #Schutzbereich
#Fallgruppen: #Selbstbewahrung, #Selbstbestimmung, #Selbstdarstellung
#Informationelle #Selbstbestimmung
-> #Befugnis des #Einzelnen zu #entscheiden, #wann und innerhalb welcher #Grenzen #persönliche #Lebenssachverhalte #offenbart werden
-> #Schutz #personenbezogener #Daten
-> #Schutz vor #automatischer #Datenverarbeitung
#allgemein #persönlichkeitsrecht #sachlich #Schutzbereich #Fallgruppe #Selbstbewahrung #selbstbestimmung #Selbstdarstellung #informationell #Befugnis #einzelne #entscheiden #wann #grenze #persönlich #Lebenssachverhalt #offenbart #schutz #personenbezogen #daten #automatisch #datenverarbeitung #volkszählung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung iSv Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
#Besonderheit bei #Angemessenheit:
#Leitlinie des Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung des #Eigentums
-> #Bindung des #Eigentümerbefugnis an das #Allgemeinwohl
-> Je #mehr das #Eigentumsobjekt in #sozialer #Funktion steht, desto #weiter #Befugnis des #Gesetzgebers zur #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung
#Eigentumsgarantie #Rechtfertigung #Inhaltsbestimmung #Schrankenbestimmung #Besonderheit #Angemessenheit #Leitlinie #Sozialbindung #eigentum #Bindung #Eigentümerbefugnis #allgemeinwohl #mehr #Eigentumsobjekt #soziale #funktion #weiter #Befugnis #Gesetzgeber #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Abwehrrechtliche #Dimension der #Eigentumsgarantie
Art. 14 Abs. 1 S. 1 #GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann, nicht #Juristische #Personen des #öffentlichen #Rechts
-> #Eigentum #Privater, nicht #Privateigentum an sich
#Sachlicher #Schutzbereich
#Vermögenswerte #Rechte die #Berechtigten #zugeordnet sind zur #Ausübung von #Befugnisse zum #privaten #Nutzen
-> #Sacheigentum, #Grundeigentum, #private #Vermögensrechte
#Abwehrrecht #dimension #Eigentumsgarantie #gg #persönlich #Schutzbereich #jedermann #juristisch #person #öffentlich #eigentum #private #Vermögenswert #recht #Privateigentum #sachlich #berechtigt #Ausübung #Befugnis #zugeordnet #privat #nutzen #Sacheigentum #Grundeigentum #Vermögensrecht #wohnraum #vorlesung #grundrechte #Nußberger
Das #Bundesverfassungsgericht hat keine #Befugnis, ein #Gesetz darauf zu #prüfen, ob es im #Ganze(n) oder in #einzelne(n) #Bestimmung(en) #zweckmäßig ist.
In #Bezug auf den #Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 ist, selbst bei erhöhter #praktisch(er) #Bedeutung nur zu #prüfen ob der #Gesetzgeber die #äußerst(en) #Grenze(n) seines #Ermessen(s) #innegehalten und dieses nicht #missbrauch(t) hat.
#Zweck als #Form von #Politik; #Fremdzuschreibung
#BVerfGE 4, 7, Rn. 43 ff.
#bundesverfassungsgericht #Befugnis #gesetz #Prüfen #ganze #einzelne #bestimmung #zweckmäßig #bezug #Gleichheitsgrundsatz #Praktisch #bedeutung #Gesetzgeber #äußerst #grenze #Ermessen #innegehalten #missbrauch #zweck #form #politik #Fremdzuschreibung #BVerfGE