#Rechtfertigung von #Inhaltsbestimmung und #Schrankenbestimmung
#Besonderheit #Angemessenheit
#Situationsgebundenheit des #Eigentums bzw. #Grundeigentums
-> #Lage im #Raum, #Beschaffenheit und #Umweltbeziehungen
-> Art. 14 Abs. 2 GG: #Sozialbindung: #Auswirkungen und #Bedeutung für #Gemeinwohl zu #berücksichtigen
#Vertrauensschutz auf #bestehende #Rechte: #Notwendigkeit von #Übergangsregelungen
#Eigentumsgarantie #Rechtfertigung #Inhaltsbestimmung #Schrankenbestimmung #Besonderheit #Angemessenheit #Situationsgebundenheit #eigentum #Grundeigentum #lage #raum #Beschaffenheit #Umweltbeziehung #Sozialbindung #auswirkung #bedeutung #gemeinwohl #berücksichtigen #Vertrauensschutz #bestehend #recht #notwendigkeit #Übergangsregelung #Kündigungsrecht #Mieterhöhung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Gefährliche #Körperverletzung
§224 #StGB Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2
#Definition #Gefährliches #Werkzeug
#Gegenstand, der aufgrund seiner #objektiven #Beschaffenheit und der #Art seiner #Verwendung im #konkreten #Fall #geeignet ist, #erhebliche #Verletzungen herbeizuführen.
#gefährlich #körperverletzung #stgb #definition #werkzeug #gegenstand #objektiv #Beschaffenheit #art #verwendung #konkret #fall #geeignet #erheblich #verletzung #Beeinträchtigung #körper #pathologie #Rostalski #Völkening #strafrecht #vorlesung