#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:
In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;
Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;
Invitatio ad offerendum
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#Institutionell(e) #Garantie(n) als #Gewährleistung des #Bestand #bestimmt(er) #Einrichtung(en) und teils #Begründung #subjektiv(er) #Recht(e) mit #Grundrechtsrang;
#Institution #Institut #Institutionalisierung
#Creifelds #Rechtswörterbuch S.613 f.
#institutionell #garantie #Gewährleistung #Bestand #bestimmt #einrichtung #begründung #subjektiv #recht #Grundrechtsrang #institution #Institut #institutionalisierung #Creifelds #Rechtswörterbuch
#Rechtsfigur: #Entwicklung einer #Rechtstheorie durch #Rechtsprechung, die nicht in #Gesetzesform #vorgesehen ist. #Konsequenz aus #Regelungslücke(n) im #Spezialfall, was zu #Unzuträglichkeit(en) geführt habe.
#Creifelds #Rechtswörterbuch; #Fortgesetzt(e) #Handlung; Raik #Werner
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#Handlung als #Gegenstand des #Strafrecht, der als solcher im #Unterschied zu einem #Begriff von #Handlung lediglich #negativ #abgegrenzt wird, meint #bestimmbar(e) #Verhaltensweise(n) gerade nicht. Insofern ist #Strafrecht die #Anwendung der #Unterscheidung dessen, was der #Fall ist, auf seine #Reflexion.
#Creifelds #Rechtswörterbuch - #Handlungsbegriff #Strafrecht, Raik #Werner
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