#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann;
#Besonderheit bei #EU #Bürger wegen Art. 18 #AEUV
#Juristische #Personen:
#Sachbezogene #Entfaltungsmöglichkeit als #Schutzbereich #anwendbar;
-> #Schutz vor #Pflichtmitgliedschaft
-> #Schutz der #Vertragsfreiheit
-> #Wirtschaftliche #Dispositionsfreiheit
#allgemein #handlungsfreiheit #persönlich #Schutzbereich #jedermann #Besonderheit #eu #bürger #AEUV #juristisch #person #Sachbezogen #Entfaltungsmöglichkeit #anwendbar #schutz #Pflichtmitgliedschaft #Vertragsfreiheit #Wirtschaftlich #Dispositionsfreiheit #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen.
#geschützt #Rechtsgut #differenzierung #folge #Dispositionsfreiheit #Opfer #Vorschrift #umfasst #selbstbestimmungsrecht #berücksichtigen #Rostalski #strafrecht #vorlesung #grenze #Normzweck #stgb #körperverletzung #Fraglich #Delikt #bloß #seelisch #Beeinträchtigung #strafbarkeit #aufgenommen #physisch #körper
#Körperverletzungsdelikte
§§ 223 ff. #StGB
#Geschütztes #Rechtsgut: #Körperintegrität & #Selbstbestimmungsrecht
#Insofern #Grenzfall bzgl #Dispositionsfreiheit des #Opfers als #Körperverletzung #umfasst, selbst wenn #Körperintegrität nur #nachrangig #betroffen;
#Grenzfall #Embryo: Kein #voller #Lebensschutz. #Körperverletzungsdelikt(e) greifen erst, wenn #Auswirkungen der #Körperverletzung nach (!) der #Geburt (noch) #feststellbar sind.
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