#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG
#Schutzbereich
#Geschütztes #Verhalten umfasst:
#Recht auf #Eheschließung
#Recht auf #eheliches #Zusammenleben
#Recht auf #Ehescheidung und #Folgen
#Fallgruppen:
#Entscheidung über #Ehenamen #BVerfGE 104, 373, 387
#Entscheidung für #gemeinsame #Wohnung (#BVerfGE 114, 316, 335)
#Negative #Eheschließungsfreiheit #BVerfGE 56, 363, 384
#schutz #ehe #familie #ehelich #kinder #Schutzbereich #geschützt #verhalten #recht #Eheschließung #zusammenleben #Ehescheidung #folgen #Fallgruppe #entscheidung #Ehenamen #BVerfGE #gemeinsam #wohnung #negativ #grundrechte #Nußberger #Eheschließungsfreiheit #vorlesung
#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG
#Vergleich zu #Internationalen #Regelungen
Art. 16 #AEMR
#Schutz vor #Beschränkungen auf #Grund von #rassistischer #Zuschreibung, #Staatsangehörigkeit oder #Religion
Art. 9 EU #GrundrechteCharta
#Verweis auf #innerstaatliche #Gesetze
Art. 12 #EMRK
#Recht auf #Eheschließung für #Männer und #Frauen
Art. 8 #EMRK
#Recht auf #Achtung des #Privatlebens und #Familienlebens
#schutz #ehe #familie #ehelich #kinder #vergleich #international #Regelung #AEMR #beschränkung #grund #rassistisch #zuschreibung #Staatsangehörigkeit #religion #GrundrechteCharta #verweis #innerstaatlich #gesetz #emrk #recht #Eheschließung #männer #frau #achtung #Privatleben #familienleben #vorlesung #grundrechte #Nußberger