#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG
#Schutzbereich
#Geschütztes #Verhalten umfasst:
#Recht auf #Eheschließung
#Recht auf #eheliches #Zusammenleben
#Recht auf #Ehescheidung und #Folgen
#Fallgruppen:
#Entscheidung über #Ehenamen #BVerfGE 104, 373, 387
#Entscheidung für #gemeinsame #Wohnung (#BVerfGE 114, 316, 335)
#Negative #Eheschließungsfreiheit #BVerfGE 56, 363, 384
#schutz #ehe #familie #ehelich #kinder #Schutzbereich #geschützt #verhalten #recht #Eheschließung #zusammenleben #Ehescheidung #folgen #Fallgruppe #entscheidung #Ehenamen #BVerfGE #gemeinsam #wohnung #negativ #grundrechte #Nußberger #Eheschließungsfreiheit #vorlesung