#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Eingriff in den #Schutzbereich
#Klassischer #Eingriffsbegriff:
-> #Rechtliche #Beeinträchtigung
-> #Unmittelbare #Beeinträchtigung
-> #Gezielte #Beeinträchtigung
#Jedes #staatliche #Gebot oder #Verbot
#Adressatentheorie: #Adressat eines #belastenden #Verwaltungsaktes zumindest in #Handlungsfreiheit #beeinträchtigt; #Klagebefugnis nach Art. 42 Abs. 2 #VwGO iVm. Art. 19 Abs.4 GG
Nicht #Bagatelle
#allgemein #handlungsfreiheit #eingriff #Schutzbereich #klassisch #Eingriffsbegriff #rechtlich #Beeinträchtigung #unmittelbar #gezielt #jede #staatlich #gebot #verbot #Adressatentheorie #Adressat #belastend #VerwaltungsAkt #beeinträchtigt #Klagebefugnis #VwGO #bagatelle #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Berufsfreiheit
#Eingriff in die #Berufsfreiheit
#Besonders #gestufter #Eingriffsbegriff (!)
#Unterscheidung nach:
#Unmittelbarer #Berufsbezug
#Objektiv #berufsregelnde #Tendenz
Soweit nicht ein #klassischer #Eingriff #vorliegt, ist #ausschlaggebend, ob das #hoheitliche #Verhalten eine #objektiv #berufsregelnde #Tendenz #aufweist.
#Berufsfreiheit #eingriff #besonders #gestuft #Eingriffsbegriff #unterscheidung #unmittelbar #Berufsbezug #objektiv #berufsregelnd #Tendenz #klassisch #vorliegt #ausschlaggebend #hoheitlich #verhalten #aufweist #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Klassischer #Eingriffsbegriff zu eng da #Grundrechte auch durch #faktisch-mittelbare #Auswirkungen #staatlichen #Handelns #beeinträchtigt werden können
#Erweiterter #Eingriffsbegriff:
#Zurechenbarkeit statt #Unmittelbarkeit
#Vorhersehbarkeit statt #Finalität
#Problem. #Nudging; #Freie #Entscheidungsfreiheit bleibt #erhalten, dennoch #Einflussnahme!
-> #Additiv(er) #Eingriffsbegriff
#Gesamtwirkung
#BVerfGE 141, 220
#Eingriffsbegriff #klassisch #grundrecht #faktisch #auswirkung #staatlich #handeln #beeinträchtigt #erweitert #Zurechenbarkeit #Unmittelbarkeit #Vorhersehbarkeit #Finalität #problem #nudging #frei #Entscheidungsfreiheit #erhalten #Einflussnahme #Additiv #Gesamtwirkung #BVerfGE #vorlesung #eingriff #grundrechte #Nußberger
Der #Grundrechtseingriff:
Ein #Grundrechtseingriff liegt vor, wenn dem #Einzelnen ein #Verhalten, das vom #Schutzbereich des #Grundrechts #umfasst wird, durch den #Staat #unmöglich #gemacht oder #wesentlich #erschwert wird.
#Klassischer #Eingriffsbegriff: #enger: #final, #unmittelbar, #rechtliche #Wirkung, #Anordnung mit #Befehl und #Zwang, #Durchgesetzt.
#Unterscheidung: #Schrankenlose / #Eingeschränkte #Garantie
#Vorlesung 5,2 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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