#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
#allgemein #handlungsfreiheit #sachlich #Schutzbereich #Wortlaut #aussagekräftig #recht #frei #entfaltung #Persönlichkeit #möglich #auslegung #Programmsatz #beschränkung #Kernbereich #Persönlichkeitsentfaltung #bverfg #Auffanggrundrecht #Subsidiär #andere #grundrecht #Grundsatzentscheidung #BVerfGE #Elfes #Lückenlos #Grundrechtsschutz #Weit #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
Es ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde.
#Ausnahmen: #Präventives #Erlaubnisverfahren bei #bestimmter #Gefahrenlage:
#Autofahren nur mit #Führerschein; #Baugenehmigung, #Berufszulassung
Nur #Ausnahmebewilligung bei #Waffen
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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