§ 24 Abs. 1 #Energiesicherungsgesetz #Ensig knüpft das #Recht auf #Anpassung von #Gaspreisen durch #Energieversorgungsunternehmen neben der #Ausrufung der #Notfallstufe an die #Feststellung der #erheblichen #Reduzierung der #Gesamtgasimportmenge;
Erstmal weiterhin #Geltung der #Preisgarantie im #Vertrag mit dem #Gasanbieter unabhängig vom #Ausrufen der Notfallstufe;
Nach Art. 2 #Preisanpassung erst ab #Mitteilung, nicht #rückwirkend;
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