#Rechtfertigung
#Eingriffs in #Recht auf #Leben und #körperlicher #Unversehrtheit
#Einfacher #Gesetzesvorbehalt nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG
Aber: #Parlamentsvorbehalt und #legitimer #Zweck; #Entsprechend #allgemeiner #Grundrechtslehren
#Schrankenschranke:
#Verbot der #Todesstrafe, Art. 102 GG
#Verhältnismäßigkeit: #Enge #Grenzen bei #körperlicher #Unversehrtheit
#Einschränkbarkeit der #Schranken des #Recht auf #Leben nur #begrenzte #Ausnahmen bei #Rechtsgut von #gleichem #Gewicht
#Rechtfertigung #eingriff #recht #leben #körperlich #unversehrtheit #einfach #Gesetzesvorbehalt #Parlamentsvorbehalt #legitim #zweck #entsprechend #allgemein #Grundrechtslehre #Schrankenschranke #verbot #todesstrafe #verhältnismäßigkeit #Enge #grenze #Einschränkbarkeit #Schranke #begrenzt #Ausnahme #Rechtsgut #gleich #gewicht
#Anfechtung eines #Arbeitsvertrages im #Unterschied zur #Kündigung des #Vertrages #möglich bei #Arglistiger #Täuschung nach § 123 #BGB und #Eigenschaftsirrtum nach § 119 II #BGB.
§119 II betrifft insb. #Kompetenzen wie #Fremdsprachenkenntnisse.
#Besonderheit #Wirkung als #Unwirksamkeit der #Anfechtung #ex #nunc im #Unterschied zu ex #ante;
#Grund: #Enge #Bindung und #Dauerschuldverhältnis
#Vorlesung #Arbeitsvertragsrecht, Marita #Körner, 06.05.2021
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Dem #Mittel der #satirisch(en) #Verfremdung kommt ein #größerer #Freiraum zu, als ihrem eigentlichen #Inhalt.
#Pladoyer für #enge #Auslegung des #Inhaltswert(es) von #Satire; Möglicherweise #übertragbar auf #massenmedial(e) #Äußerung(en) insgesamt. #Verstanden werden #müssen als #Kennzeichen von #Kommunikation die #unbekannt(e) #adressiert.
#Adresse #Übertragung #Kommunikation #Satire #Kunstfreiheit #Auslegung
#BVerfGE 81, 278 (295 f.)
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