#Besondere #Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
#Niemand darf wegen seiner #Behinderung #benachteiligt werden.
#Benachteiligung
#Begriff: Wenn #Menschen #mit #Behinderungen im #Vergleich zu nicht #behinderten #direkt oder #indirekt von einem #Träger #öffentlicher #Gewalt #schlechter #behandelt werden
#Umfasst #Ausschluss von #Entfaltungsmöglichkeiten und #Betätigungsmöglichkeiten
#besondere #diskriminierungsverbot #niemand #behinderung #benachteiligt #Benachteiligung #begriff #mensch #mit #vergleich #behindert #direkt #Indirekt #träger #öffentlich #gewalt #schlecht #behandelt #umfasst #ausschluss #Entfaltungsmöglichkeit #Betätigungsmöglichkeit #Rechtfertigung #Kollidierend #verfassungsrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann;
#Besonderheit bei #EU #Bürger wegen Art. 18 #AEUV
#Juristische #Personen:
#Sachbezogene #Entfaltungsmöglichkeit als #Schutzbereich #anwendbar;
-> #Schutz vor #Pflichtmitgliedschaft
-> #Schutz der #Vertragsfreiheit
-> #Wirtschaftliche #Dispositionsfreiheit
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