#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
Abs. 1 Nr. 3 #StGB
#Erhebliche #dauernde #Entstellung als #schwere #Folge
#Erhebliche #Entstellung: #Erhebliche #Verschlechterung des #Aussehens, nach #Ausmaß #psychisch-#sozialer #Nachteile auf #Grund der #Entstellung.
#Ähnliche #Schwere wie bei #anderen #Varianten des § 226 Abs. 1 #StGB;
#Sichtbarkeit in #bestimmten #sozialen #Situationen #ausreichend;
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