Gelegentlich müssen Urlaubs- und #Ferientage auch für wenig erfreuliche Verpflichtungen genutzt werden – das war auch im 19. Jahrhundert der Fall. Im Jahr 1836 wurde in einer großherzoglich-hessischen #Verordnung festgelegt, dass ein Schulkind, das zu einer mehrtägigen #Gefängnisstrafe verurteilt wird, diese möglichst während der Ferien zu verbüßen habe – ohne mit erwachsenen Sträflingen zusammengesetzt zu werden (HStAD, Best. E 3 A Nr. 81/26: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=v2799212).
#Gefängnisstrafe #Verordnung #Ferientage