Mixed Pixels · @mixed_pixels
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Gelegentlich müssen Urlaubs- und auch für wenig erfreuliche Verpflichtungen genutzt werden – das war auch im 19. Jahrhundert der Fall. Im Jahr 1836 wurde in einer großherzoglich-hessischen festgelegt, dass ein Schulkind, das zu einer mehrtägigen verurteilt wird, diese möglichst während der Ferien zu verbüßen habe – ohne mit erwachsenen Sträflingen zusammengesetzt zu werden (HStAD, Best. E 3 A Nr. 81/26: arcinsys.hessen.de/arcinsys/de).

#Gefängnisstrafe #Verordnung #Ferientage

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