#Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
#Gleichheit
#Unterscheidung von Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG;
#Ansicht seit #BVerfGE 147,1: #Geschlecht als #Kategorie #sui #generis: #Erfassung zusätzlicher Fälle, die #binäre #Zuordnung zu #Mann oder #Frau #ablehnen;
Für das #Vorliegen #rechtlich #relevanter #Ungleichbehandlung ist #Finalität nicht #erforderlich;
#Grundsatz: #Ungleichbehandlung = #Verletzung von #Grundrecht;
#Vorliegen #BVerfGE #geschlecht #kategorie #sui #generis #Erfassung #binär #Zuordnung #mann #frau #diskriminierungsverbot #gleichheit #unterscheidung #Ansicht #ablehnen #rechtlich #relevant #Ungleichbehandlung #Finalität #erforderlich #Grundsatz #verletzung #grundrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Klassischer #Eingriffsbegriff zu eng da #Grundrechte auch durch #faktisch-mittelbare #Auswirkungen #staatlichen #Handelns #beeinträchtigt werden können
#Erweiterter #Eingriffsbegriff:
#Zurechenbarkeit statt #Unmittelbarkeit
#Vorhersehbarkeit statt #Finalität
#Problem. #Nudging; #Freie #Entscheidungsfreiheit bleibt #erhalten, dennoch #Einflussnahme!
-> #Additiv(er) #Eingriffsbegriff
#Gesamtwirkung
#BVerfGE 141, 220
#Eingriffsbegriff #klassisch #grundrecht #faktisch #auswirkung #staatlich #handeln #beeinträchtigt #erweitert #Zurechenbarkeit #Unmittelbarkeit #Vorhersehbarkeit #Finalität #problem #nudging #frei #Entscheidungsfreiheit #erhalten #Einflussnahme #Additiv #Gesamtwirkung #BVerfGE #vorlesung #eingriff #grundrechte #Nußberger