#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann: #Natürliche #Personen
Nicht #juristische #Personen
#Sachlicher #Schutzbereich:
-> #Körperliche #Fortbewegungsfreiheit;
#eng zu #verstehen, kein #allgemeiner #Freiheitsbegriff;
#Tradition von #habeas #corpus: #Begrenzung der #Möglichkeit von #Freiheitsbeschränkung durch #Verfahren
#Recht sich in einem #Raum #aufzuhalten oder sich in einen zu #begeben
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#Grundrecht auf #Leben und #körperliche #Unversehrtheit
#Normstruktur des #Art. 2 #GG
#Abs. 1
#Ableitung von zwei #Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 #GG durch #BVerfG:
#Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit:
1. #Allgemeine #Handlungsfreiheit
2. #Allgemeines #Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs 1 #GG)
Abs. 2
S.1:
#Recht auf #Leben
#Recht auf #körperliche #Unversehrtheit;
S.2:
#Recht auf #körperliche #Fortbewegungsfreiheit
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