#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG
#Gewährleistung
-> #Abwehrrecht
-> #Schutzpflicht
z.B. Bei #Geiselnahme; #Schutz bei #Straßenblockade
-> #Objektive #Wertentscheidung
#Eingriff in den #Schutzbereich
-> #Gerichtet gegen #körperliche #Bewegungsfreiheit
#Hinderung durch #öffentliche #Gewalt gegen #Willen #Ort oder #Raum #aufzusuchen oder sich dort #aufzuhalten
#BVerfGE 94, 166, 189
#freiheit #person #Gewährleistung #Abwehrrecht #Schutzpflicht #Geiselnahme #schutz #straßenblockade #objektiv #Wertentscheidung #eingriff #Schutzbereich #gerichtet #körperlich #bewegungsfreiheit #Hinderung #öffentlich #gewalt #wille #ort #raum #aufzusuchen #aufzuhalten #BVerfGE #Freiheitsbeschränkung #Freiheitsentziehung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG
Die #Freiheit der #Person ist #unverletzlich
Art. 104 #Besonderer #Schutz gegen #Verhaftung und #Festsetzung
-> #grundrechtsgleiches #Recht
#Schutzbereich: #Unterscheidung von #Freiheitsentziehung und #Freiheitsbeschränkung
#Mehrebenensystem:
Art. 5 Abs. 1 #EMRK: #Einwirkung auf #Auslegung GG:
#Katalog von #Bedingungen iSv #Fallgruppen für #Eingriffe
-> #Maßstab für #Sicherungsverwahrung
#unterscheidung #freiheit #person #unverletzlich #besondere #schutz #verhaftung #Festsetzung #grundrechtsgleich #recht #Schutzbereich #bedingungen #Fallgruppe #eingriff #Maßstab #Sicherungsverwahrung #vorlesung #Freiheitsentziehung #Freiheitsbeschränkung #Mehrebenensystem #emrk #Einwirkung #auslegung #katalog #grundrechte #Nußberger