§ 24 Abs. 1 #Energiesicherungsgesetz #Ensig knüpft das #Recht auf #Anpassung von #Gaspreisen durch #Energieversorgungsunternehmen neben der #Ausrufung der #Notfallstufe an die #Feststellung der #erheblichen #Reduzierung der #Gesamtgasimportmenge;
Erstmal weiterhin #Geltung der #Preisgarantie im #Vertrag mit dem #Gasanbieter unabhängig vom #Ausrufen der Notfallstufe;
Nach Art. 2 #Preisanpassung erst ab #Mitteilung, nicht #rückwirkend;
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Der #gesetzliche #Kontext der #Preisgarantie wird jetzt durch #massenmediale #Berichterstattung nachgeliefert. Offensichtlich ist nicht der #Gasanbieter für die #Entscheidung über die #Geltung der #Klausel zuständig, sondern die #Bundesnetzagentur.
Die #Preisanpassungsklausel werde aktuell noch nicht aktiviert. Stand 23.06.22
https://www.tagesschau.de/ausland/liveblog-ukraine-donnerstag-133.html
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Das #Kleingedruckte der #Preisgarantie:
... ausgenommen sind #Preisänderungen, soweit künftig ... die #Beschaffung ... betreffende #Mehrbelastungen wirksam werden.
Lese ich als Aussicht auf Preissteigerungen trotz Preisgarantie...
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