ve_strafrecht · @ve_strafrecht
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"Demgemäß ging auch die Literatur nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs davon aus, dass § 278 StGB ein materiell unrichtiges Gesundheitszeugnis voraussetzt (etwa Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 4. Aufl., 1892, § 278 Anm. 1; Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 5. Aufl., 1908, § 278 Anm. I).

bb) Im Hinblick auf seinen Schutzzweck hat allerdings die Rechtsprechung schon vor über 80 Jahren den Anwendungsbereich des § 278 StGB ausgeweitet. Die Strafnorm solle nämlich die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden sichern."

Da steht tatsächlich "vor über 80 Jahren"

Ich hatte ja in meiner Studienzeit ja mal das Glück, in einem -Kommentar aus dem Jahr 1942 stöbern zu können. Ich lass das mal wirken.

#1942




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#stgb #strafrecht #auslegung #Gesundheitszeugnis #grundgesetz #Art103Abs2 #corona

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