#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Ausgangspunkt: #Freiheit zu #tun und zu #lassen, was man #will;
#Auffanggrundrecht;
#Grundlage für die #Gewährung von #gleichberechtigtem #Schutz für #EU #Bürger unter #Beibehaltung der #Differenzierung der #Schrankenregelungen;
#Bei #Prüfung der #Verhältnismäßigkeit #Prüfung wie #sonstige #Grundrechte
Art. 18 #AEUV #Diskriminierungsverbot; #Gleichbehandlungsgrundsatz
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#Unterscheidung von #Arbeitsrechtlicher #Gleichbehandlungsgrundsatz auf #Basis von Art. 3 Abs. 1 #GG und #AGG - #Allgemeines #Gleichbehandlungsgesetz
Auch im #Arbeitsrecht gilt #grundsätzlich #Vertragsfreiheit. Entsprechend sind auch #unterschiedliche #Arbeitsverträge im #Unternehmen #möglich.
#Unterschiedliche #Vergütung kann nur der #Fall sein, wenn #Entgelthöhe nicht in #Tarifvertrag #geregelt ist.
#Diskriminierungsschutz #Diskriminierungsverbot
#Arbeitsvertragsrecht #Körner 20.05.21
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Auch #Fachbereich(e) können sich auf die #Wissenschaftsfreiheit berufen
#Frage nach #Rechtssubjekt(en);
#Bedingung der #Möglichkeit für #Grundrechtsschutz;
#Unterscheidung nach #Differenzierungsform
vgl. #Interaktion #Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. #Gleichheitsgrundsatz
vgl. #BVerfGE 68, 193 (207); 75, 192 (196), 93, 85 (93)
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