#Beginn der #Grundrechtsfähigkeit
#Grundrechtsmündig ist ein #Minderjähriger nur dann, wenn er die #erforderlichen #körperlichen und #geistigen #Fähigkeiten verfügt, um die #grundrechtliche #Freiheit #ausüben zu können
#Forderung nach #Kindergrundrechten setzt an #Formalisierung dessen an, was bislang durch #Auslegung #ermittelt wird
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Mündigkeit; #Grundrechtsmündigkeit; #Grundrechtsträger
#Beginn #Grundrechtsfähigkeit #Grundrechtsmündig #Minderjährig #erforderlich #körperlich #geistig #fähigkeit #grundrechtlich #freiheit #ausüben #Forderung #Kindergrundrecht #Formalisierung #auslegung #ermittelt #allgemein #Grundrechtslehre #mündigkeit #Grundrechtsmündigkeit #Grundrechtsträger #Konfusionsargument #vorlesung #grundrechte #Nußberger
Die #Zulässigkeit der #Verfassungsbeschwerde
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. #BVerfGG
#Beschwerdefähigkeit:
Art.93 Abs. 1 Nr.4a GG, §90 #BVerfGG - #Jedermann / #Jeder #Grundrechtsträger
#Verfahrensfähigkeit / #Prozessfähigkeit:
Auch #juristische #Personen; #Minderjährige wenn #Grundrechtsmündigkeit #gegeben
#Beschwerdegegenstand §§ 92,95 #BVerfGG #Akt #öffentlicher #Gewalt
#Beschwerdebefugnis §90 Abs.1 #BVerfGG
#Vorlesung 4,3 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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