Kurz mal zur #Legalität von störendem #Protest, weil bis in die #SPD und die #Regierung hinein der Grundrechtsstaat mittlerweile in Frage gestellt wird.
Und ich dachte, wir müssten die Demokratie vor allem gegen die Auswirkungnen der Klimakrise verteidigen.
Hier mal das Bundesverfassungsgericht in Referenz auf langjährige Rechtsprechung und Auslegung des Grundrechtsschutzes auf Meinungsfreiheit und damit öffentlichen Protest:
"Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>)."
Der #Grundrechtsschutz
geht also deutlich in einen Bereich, der stören kann und selbstverständlich auf öffentliche Aufmerksamkeit ausgerichtet ist.
Das betrifft #Strassenblockaden genau so wie #Tomatensoße auf Glasscheiben mit Gemälden dahinter.
Quelle BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/03/rk20110307_1bvr038805.html
#Legalität #protest #spd #regierung #Grundrechtsschutz #strassenblockaden #Tomatensoße
Border Management und Grundrechtsgarantien
Aktuelle Arbeiten der FRA zum Grundrechtsschutz
Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8014-20220511-border-management-und-grundrechtsgarantien.htm
Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/8014-20220511-border-management-und-grundrechtsgarantien.htm
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#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall
#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Wortlaut nicht #aussagekräftig: #Recht auf #freie #Entfaltung der #Persönlichkeit
#Mögliche #Auslegung:
-> #Programmsatz (-)
-> #Beschränkung auf #Kernbereich der #Persönlichkeitsentfaltung (-)
-> #BVerfG: #Auffanggrundrecht: #Subsidiär zu #anderen #Grundrecht (+)
#Grundsatzentscheidung #BVerfGE 6, 32 ff. #Elfes
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#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
Es ist #alles #erlaubt, was nicht #ausdrücklich #verboten ist und nicht #grundsätzlich #verboten, was nicht #besonders #erlaubt wurde
#Grundrechtsschutz für #Banalitäten?
-> #Reiten im #Walde
#BVerfGE 80, 137
#Problematik der #Auslegung des #Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 GG
-> #Mehrheitsmeinung: Ja, #vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG: #Rechte #Anderer, #Ordnung, #Sitte
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#Unterscheidung zwischen den #Kodifizierung(en) #EMRK, #Grundrechtecharta und #Grundgesetz
#EMRK: #Europäisch(e) #Menschenrechtskonvention
#Grundlage der #Unterordnung des #Grundgesetz unter #Europäisch(e) #Rechtsordnung Art. 23 Abs. 1 GG
#Subsidiaritätsprinzip #Subsidiarität #Menschenrecht #Grundrechtsschutz
#Vorlesung 7,2 03.05.21 #Grundrechte #Nußberger
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#Hinweis auf #Begriff der #Polizeifestigkeit von #Versammlung(en), der auf Gerhard #Anschütz zurückgehe.
Der #Grundrechtsschutz von #Versammlung(en) in #Form der #Versammlungsfreiheit erfordert #Spezifizierung eines #Gesetz(es) im #Unterschied zum #allgemein(en) #Polizeirecht und #Ordnungsrecht.
Gerhard #Anschütz: #Staatsrechtslehrer und führender #Kommentator der #Weimarer #Verfassung #WRV
https://versammlungsrecht.org/polizeifestigkeit-von-versammlungen/
#Vorlesung #Einführung in das #Kirchenrecht, Stephan #Muckel, 11.05.2021
#Hinweis #begriff #Polizeifestigkeit #versammlung #Anschütz #Grundrechtsschutz #form #versammlungsfreiheit #Spezifizierung #gesetz #unterschied #allgemein #polizeirecht #Ordnungsrecht #Staatsrechtslehrer #Kommentator #Weimarer #Verfassung #WRV #vorlesung #einführung #kirchenrecht #Muckel
#Vertraglich #veranlasst(e) #Anwendungserweiterung des #deutsch(en) #Grundrechtsschutzes, wonach sich auch #juristisch(e) #Personen aus dem #europäisch(en) #Ausland auf #Grundrecht(e) #berufen können.
Art. 26 Abs. 2 #AEUV: #Verwirklichung des #Binnenmarkt(s)
#Hinweis auf #BVerfGE 129, 78, 94 ff
#Vorlesung 3,3 / 5,1 vom 16.04.21 und 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
#Vertraglich #veranlasst #Anwendungserweiterung #deutsch #Grundrechtsschutz #person #Europäisch #ausland #juristisch #grundrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger #Berufen #AEUV #Verwirklichung #Binnenmarkt #Hinweis #BVerfGE
Anlässlich der heutigen Übergabe des 29. Tätigkeitsberichts danke ich im Namen von @GrueneBundestag dem BfDI @UIrichKelber und seinem gesamten Haus für ihre wichtige Arbeit für den #Grundrechtsschutz & die #Informationsfreiheit https://gruen-digital.de/2021/03/taetigkeitsbericht-des-datenschutzbeaufragten-zeigt-anhaltend-grossen-handlungsbedarf-auf/
#Grundrechtsschutz #informationsfreiheit
Auch #Fachbereich(e) können sich auf die #Wissenschaftsfreiheit berufen
#Frage nach #Rechtssubjekt(en);
#Bedingung der #Möglichkeit für #Grundrechtsschutz;
#Unterscheidung nach #Differenzierungsform
vgl. #Interaktion #Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. #Gleichheitsgrundsatz
vgl. #BVerfGE 68, 193 (207); 75, 192 (196), 93, 85 (93)
#Fachbereich #Wissenschaftsfreiheit #frage #Rechtssubjekt #bedingung #möglichkeit #Grundrechtsschutz #unterscheidung #differenzierungsform #institution #organisation #interaktionssystem #mensch #interaktion #Gleichbehandlungsgrundsatz #Gleichheitsgrundsatz #BVerfGE