#Grundrechtsadressaten, #Grundrechtsverpflichtete
#Private sind nicht #Grundrechtsadressaten
Aber: #mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte;
#Erweiterung: #Stadionverbot
#Recht auf #Zugang aufgrund der #Monopolartigen #Machtstellung: #besondere #rechtliche #Verantwortung
-> #Bindung bei #Monopolen #Privater an #Grundrechte;
#Allgemeine #Grundrechtslehren
#Grundrechtsadressat #Grundrechtsverpflichtet #privat #mittelbar #Drittwirkung #grundrecht #erweiterung #Stadionverbot #recht #zugang #Monopolartig #Machtstellung #besondere #rechtlich #verantwortung #Bindung #monopol #allgemein #Grundrechtslehre #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Rundfunkfreiheit
#Freiheit der #Berichterstattung durch #Rundfunk und Film
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
#Öffentlich #Rechtliche #Rundfunkanstalten als #Grundrechtsberechtigte und #Grundrechtsverpflichtete.
#Spezielle #Zuordnung zum #Grundrecht;
#Rundfunkfreiheit dient der #öfffentlichen #Meinungsbildung; #Sicherstellung einer #Ordnung in der #Vielfalt #bestehender #Meinungen #Ausdruck findet.
#BVerfGE 119, 181 - 246 (Rn. 115)
#Rundfunkfreiheit #freiheit #Berichterstattung #rundfunk #öffentlich #rechtlich #Rundfunkanstalt #Grundrechtsberechtigt #Grundrechtsverpflichtet #Spezielle #Zuordnung #grundrecht #öfffentlich #meinungsbildung #Sicherstellung #ordnung #vielfalt #bestehen #meinung #ausdruck #BVerfGE #radiotheorie #vorlesung #grundrechte #Nußberger