§ 903 S. 1 #BGB
Der #Eigentümer einer #Sache kann, soweit nicht das #Gesetz oder #Recht(e) #Dritte(r) #entgegenstehen, mit der #Sache nach #Belieben #verfahren und #andere von jeder #Einwirkung #ausschließen.
#Eigentum ist #Herrschaftsrecht über eine #Sache;
#Unterscheidung zu #Besitz
§ 854 Abs. 1 #BGB #Tatsächlich(e) #Gewalt über die #Sache
#Vorlesung 07 20.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
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3 #zentrale #Anspruchsgrundlagen im #BGB:
#Herausgabe nach §985, #Beseitigungsanspruch / #Unterlassungsanspruch nach §1004, #Anspruch auf #Schadensersatz § 823 Abs. 1
#Eigentum ist ein #absolutes #Recht, d.h. es #wirkt #gegenüber #jedermann. #jeden
#Vorlesung 03 13.04.2021 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts am Bsp #Kaufvertrag, #Prütting
#Zentral #Anspruchsgrundlage #BGB #herausgabe #Beseitigungsanspruch #Unterlassungsanspruch #anspruch #schadensersatz #eigentum #absolut #recht #wirkt #gegenüber #jedermann #jede #Herrschaftsrecht #vorlesung #allgemein #teil #bürgerlich #Kaufvertrag #Prütting