#Unterscheidung von #Normativität und #Lernbereitschaft;
#Normativität als #Einschränkung #politischer #Handlungsfähigkeit ist eine #Verhinderung der #Anpassung an #Veränderungen von #Bedingungen, dem die #Konzeption von #Handlung als #politischer #Maßnahme iSv. #Lernbereitschaft #entgegen steht. #Lernbereitschaft ist die #Bereitschaft der #Festlegung einer #Maßregel zur #Überwindung der #Norm.
#Machiavelli #Discorsi, S.114 f.
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#Frage nach #Anwendbarkeit des #Rückwirkungsverbot auf #Maßregel(n) der #Besserung und #Sicherung nach § 61 #StGB.
#Maßregel(n) gehören #Systematisch eigentlich nicht zum #StGB; #Abstandsgebot sei zu #wahren, wenn das der #Fall ist, habe die #Maßregel keine #funktional(e) #Identität zur #Strafe, wodurch #Rückwirkungsverbot #gewahrt wird.
#Rostalski #Strafrecht I, 03a
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