#Frage nach der #Grenze des #persönlichen #Schutzbereiches des #Recht auf #Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 #GG
#Unterscheidung von #natürliche und #juristische #Person:
Nach Art. 19 Abs. 3 #Grundrechte nur für sie #geltend, soweit sie ihrem #Wesen nach auf sie #anwendbar sind.
Ist bei #Leben nicht der #Fall
#Natürliche #Person:
#Grenzfall des #Nasciturus: #Unterscheidung von #Objektivem und #Subjektivem #Grundrechtsschutz
#persönlich #frage #grenze #Schutzbereich #recht #leben #gg #jedermann #unterscheidung #natürlich #juristisch #person #grundrecht #gelten #wesen #anwendbar #fall #Grenzfall #Nasciturus #objektiv #subjektiv #Grundrechtsschutz #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich:
#Natürliche #Personen
-> Bei #Toten (-) #Postmortaler #Würdeschutz nur durch #Menschenwürde
-> #Nasciturus (-) Kein #Schutz #engerer #persönlicher #Lebenssphäre
#Juristische #Personen
-> Nur bei #grundrechtstypischer #Gefährdungslage:
#Recht am #eigenen #Wort; #Recht auf #informationeller #Selbstbestimmung
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#Menschenwürde
Art. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Natürliche #Personen
#Jeder #Mensch als #Person, ohne #Rücksicht auf seine #Eigenschaften, seinen #körperlichen oder #geistigen #Zustand, seine #Leistungen und seinen #sozialen #Status.
#Leben als #Grenze zur #Bestimmung der #Unterscheidung
#Nasciturus: #objektive (!) #Schutzpflicht statt #subjektiv;
Je #mehr, #desto #Regel
#Menschenwürde #Verstorbener als #Angelegenheit #Angehöriger
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