#Unterscheidung von #Interaktion und #Kommunikation in #Bezug zu #grundgesetz(lich) #gewährleistet(er) #Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG
Eine #Versammlung setzt #körper(liche) #Versammlung der #Teilnehmer voraus. Die #körperlich(e) #Versammlung #begründet die #Schutzwürdigkeit (doppelt).
Thorsten #Kingreen, Ralf #Poscher - #Grundrecht(e) #Staatsrecht II, #Lehrbuch, Rn. 813, S. 346
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Der #Besuch #kulturell(er) und #sportlich(er) #Veranstaltung ist dann eine #Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, wenn eine #innere #Verbindung mit #andere(n) vorliegt.
Das #Zusammenkommen mit #andere(n) ist bei #bestimmt(en) #Veranstaltungen von #besondere(r) #Bedeutung;
Treten #Teilnehmer nicht als #Akteur(e), sondern als bloße #Konsument(en) in #Erscheinung, bilden sie keine #Versammlung.
Thorsten #Kingreen, Ralf #Poscher, #Grundrecht(e) #Staatsrecht II #Lehrbuch; S. 345, Rn. 812
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#Grenze(n) der #negativ(en) #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetz(lich) #gewährleistet(er) #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkung(en) #verschieden(er) #Ausübungsart(en) von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Recht(s).
#Kingreen, #Poscher - #Grundrecht(e) #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.)
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