#Menschenwürde
Die #Würde des #Menschen ist #unantastbar
#Präambel der #Allgemeinen #Erklärung der #Menschenrechte 1948: #Würde aufgrund #Geburt; #Unveräußerliche #Rechte; #Grundlage von #Freiheit, #Gerechtigkeit und #Frieden
#Novum im #Vergleich zu #älterer #Menschenrechtstradition wegen #Akten der #Barbarei durch #Nichtanerkennung und #Verachtung der #Menschenrechte im #Nationalsozialismus;
EU #Grundrechecharta #explizit: #Verbot von #Folter
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#Auslegung des #Grundgesetzes #Völkerrechtsfreundlich.
Im #Sinn der #Normenhierarchie ist #Völkervertragsrecht #Vertragsrecht und als solches #unterhalb des #Grundgesetz. Das #Grundgesetz hat #Vorrang.
Dennoch #Völkerrecht #Maßstab für #Auslegung hergeleitet aus Art. 24, 25, #Präambel, Art. 1 Abs. 2 GG
Die #Auslegung folgt damit #politischer #Erwünschtheit und keiner #juristischen #Systematik;
#Vorlesung 4,2 vom 19.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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#Staatlichkeit nach #Staatstheorie einer Drei-#Element(e)-#Lehre von #Jellinek #definiert sich durch #Staatsgebiet, #Staatsvolk und #Staatsgewalt;
Die #Präambel des #Grundgesetz(es) geht von #Staatlichkeit in diesem #Sinn(e) aus, die #Verfassung ist der #Staatlichkeit #nachgelagert.
#Maunz #Dürig, #Grundgesetz #Kommentar, 2016, Rn. 3-5
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