#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand
#Rechtswidrigkeit #allgemein #Rechtfertigungsprinzip #Wahrung #überwiegen #interesse #Tatbestand #Missbilligt #verhalten #ausnahmsweise #rechtlich #beanstanden #erforderlich #angemessen #mittel #höherwertig #stgb #Rechtfertigend #notstand #BGB #Rechtfertigungsgrund #Missbilligung #Rostalski #strafrecht #vorlesung