#Tatbestandsvoraussetzungen der #Willenserklärung und #Folge des #Fehlens von #Elementen des #Inneren #Tatbestand;
#WE: auf #Rechtsfolge #gerichtet.
#Unterscheidung in #innerer und #äußerer #Tatbestand;
#Handlungswille: #Wille mit #Bezug zur #Handlung
#Erklärungswille: #Wille mit #Bezug zur #Erklärung
#Geschäftswille: #Bezug zum #konkreten #Rechtsgeschäft, #Wille, eine #bestimmte #Rechtsfolge herbeizuführen.
#Brox, #Walker - #Allgemeiner #Teil des #BGB, S. 44ff.
#folge #Tatbestandsvoraussetzung #Willenserklärung #fehlen #element #innere #Tatbestand #we #Rechtsfolge #gerichtet #unterscheidung #äußer #Handlungswille #wille #bezug #handlung #Erklärungswille #erklärung #Geschäftswille #konkret #Rechtsgeschäft #bestimmt #Brox #walker #allgemein #teil #BGB
#Unterscheidung von #Vertrag und #Rechtsgeschäft
#Vertrag als #Bedingung der #Möglichkeit von #Güterverteilung in #Selbstverantwortlichkeit; #Dokumentenform der #Aufzeichnung einer #Beschwörungsformel des Do ut des.
#Rechtsgeschäft als #rechtliche #Abstraktion des #Vertrages seiner #Form einer #Vernetzung von #Willenserklärungen mit einem #Rechtserfolg.
#Brox, #Walker: #Allgemein(er) #Teil des #BGB, S. 39f. und 49f.
#unterscheidung #vertrag #Rechtsgeschäft #bedingung #möglichkeit #Güterverteilung #Selbstverantwortlichkeit #dokumentenform #aufzeichnung #beschwörungsformel #rechtlich #Abstraktion #form #vernetzung #Willenserklärung #Rechtserfolg #verantwortung #netzwerk #Brox #walker #allgemein #teil #BGB
#Trennungsprinzip
#Form des #privatrechtlichen #Vertrages ist die #Unterscheidung von #Verfügungsgeschäft und #Verpflichtungsgeschäft.
#Abstraktionsprinzip als #Verstärkung der #Trennung: #Verfügung und #Verpflichtung haben #unabhängig voneinander #bestand, da es sich jeweils um ein #Rechtsgeschäft handelt.
#Verpflichtung = #Causa / #Kausalgeschäft
#Vorlesung 04 13.04.2021 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts am Bsp #Kaufvertrag, #Prütting
#Trennungsprinzip #form #Privatrecht #vertrag #unterscheidung #Verfügungsgeschäft #Verpflichtungsgeschäft #Abstraktionsprinzip #verstärkung #trennung #Verfügung #Verpflichtung #unabhängig #Bestand #Rechtsgeschäft #Causa #Kausalgeschäft #vorlesung #allgemein #teil #bürgerlich #recht #Kaufvertrag #Prütting
#Willenserklärung als #Abstraktion zu einer #Klasse von #Individualien im #Sinn #Poppers, die auch als #Individualbegriff in #Rechtsgeschäften eine #Kategorie #sui #generis #bilden;
#Willentliche #Handlung ist im #rechtlichen #Sinn insofern #rechtliche #Fiktion.
#Individualie #Universalie;
#Individualbegriff #Universalbegriff
#Brox, #Walker: #Allgemeiner #Teil des #BGB, S: 43
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#Auslegung von #Normen;
#Gesetzesauslegung nach #Savigny; #Anerkannter #Auslegungskanon:
#Grammatische #Auslegung - #Wortlaut
#Historische #Auslegung - #Entstehungsgeschichte
#Systematische #Auslegung - #Normzusammenhang
Teleologische #Auslegung - #Sinn und #Zweck
vgl. #Unterscheidung zur #Auslegung von #Rechtsgeschäften §§ 133, 157 #BGB;
#Prütting 07, #Übersicht V
20.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag
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#Nexum und #Mancipation als #Rechtsgrundlage für #Rechtsgeschäfte
#Nexum als #Hegungsritual in #Zusammenhang mit #Messung von #Grundstücken; #Ungewiss
#Mancipation: #Ritual zum #Zweck der #Übertragung von #Gütern.
#Eigentumsbehauptung wird ohne #Widerspruch in #Geltung #überführt
#Eigentum #Eigentumsübertragung
#Überwachung der #Kulthandlung durch #Pontifex
#Stil der #Rechtssätze: #Lapidar
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte #Avenarius, 6. Sitzung
#Zwölftafelgesetz #Nexum #Mancipation #rechtsgrundlage #Rechtsgeschäft #Hegungsritual #zusammenhang #Messung #Grundstück #Ungewiss #ritual #zweck #übertragung #Güter #Eigentumsbehauptung #widerspruch #geltung #überführt #eigentum #Eigentumsübertragung #überwachung #Kulthandlung #Pontifex #Stil #Rechtssätze #Lapidar #vorlesung #Römisch #Rechtsgeschichte #Avenarius
#Wirkung einer #Anfechtung
§ 142 I #BGB Wird ein #anfechtbares #Rechtsgeschäft #angefochten, so ist es als von #Anfang an #nichtig #anzusehen
#Ausnahme bei #Anfechtung eines #Arbeitsvertrag: #Rechtsfolge ex #nunc
#Irrtumsproblematik verzwickt: Nur unter ganz #eng(en) #Voraussetzungen. Man muss sich #geirrt haben, einen #Arbeitsvertrag #abschließen zu #wollen. Ist #regelmäßig nicht der #Fall
#Eigenschaftsirrtum nicht #gängig
#Arglistige #Täuschung §123 #BGB #gängiger
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#Unterscheidung einer #Anspruchsgrundlage
#Entweder #Rechtsgeschäftliche #Handlungen oder #gesetzliche #Regeln
#Rechtsgeschäfte:
- #geschlossener #Vertrag
- #einseitige #Willenserklärung
- #vertragsähnliche #Ansprüche
#gesetzliche #Regeln:
- #Dinglicher #Anspruch: z.B. #Herausgabeanspruch §985;
- #Deliktisch 823 ff.
- #Bereicherungsrechtliche #Ansprüche insb. §812
#Vorlesung 06 19.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
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#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:
In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;
Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;
Invitatio ad offerendum
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jede #Äußerung bei der #Ausübung eines #Handels, #Gewerbes, #Handwerks oder #freien #Berufs mit dem #Ziel, den #Absatz von #Waren oder die #Erbringung von #Dienstleistungen, einschließlich #unbeweglicher #Sachen, #Rechte und #Verpflichtungen zu #fördern;
#Unterscheidung zum #Geschenk:
Die #Schenkung ist kein #einseitiges #Rechtsgeschäft; Die #Annahme der #Schenkung ist #erforderlich, muss also auch #verweigert werden können.
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