#Institutionell(e) #Garantie(n) als #Gewährleistung des #Bestand #bestimmt(er) #Einrichtung(en) und teils #Begründung #subjektiv(er) #Recht(e) mit #Grundrechtsrang;
#Institution #Institut #Institutionalisierung
#Creifelds #Rechtswörterbuch S.613 f.
#institutionell #garantie #Gewährleistung #Bestand #bestimmt #einrichtung #begründung #subjektiv #recht #Grundrechtsrang #institution #Institut #institutionalisierung #Creifelds #Rechtswörterbuch
#Rechtsfigur: #Entwicklung einer #Rechtstheorie durch #Rechtsprechung, die nicht in #Gesetzesform #vorgesehen ist. #Konsequenz aus #Regelungslücke(n) im #Spezialfall, was zu #Unzuträglichkeit(en) geführt habe.
#Creifelds #Rechtswörterbuch; #Fortgesetzt(e) #Handlung; Raik #Werner
#Rechtsfigur #entwicklung #Rechtstheorie #rechtsprechung #Gesetzesform #vorgesehen #Konsequenz #Regelungslücke #Spezialfall #Unzuträglichkeit #Handlungsbegriff #strafrecht #Creifelds #Rechtswörterbuch #Fortgesetzt #handlung #werner
#Handlung als #Gegenstand des #Strafrecht, der als solcher im #Unterschied zu einem #Begriff von #Handlung lediglich #negativ #abgegrenzt wird, meint #bestimmbar(e) #Verhaltensweise(n) gerade nicht. Insofern ist #Strafrecht die #Anwendung der #Unterscheidung dessen, was der #Fall ist, auf seine #Reflexion.
#Creifelds #Rechtswörterbuch - #Handlungsbegriff #Strafrecht, Raik #Werner
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