#Angeklagt ist ein #Verbrechen
#Explizit: #Unterscheidung von #Verbrechen §12 Abs.1 #StGB und #Vergehen §12 Abs.2 #StGB
#Implizit: #Verbrechen oder #Vergehen als das #Angeklagte sind #rechtswidrige #Taten, die von #Strafe #bedroht sind.
#Rechtswidrigkeit #verweis auf #Möglichkeit der #Entschuldigung der #strafbewehrten #Tat vgl. #entschuldigender #Notstand §35 #StGB.
"Von #Strafe #bedroht": #nulla #poena #sine #lege
#Zeit, 06.10.22, S.18 #Verbrechen - #Einbruch in die #Psyche, #Melzer
#angeklagt #verbrechen #explizit #unterscheidung #stgb #Vergehen #implizit #Angeklagte #rechtswidrig #Tat #strafe #bedroht #Rechtswidrigkeit #verweis #möglichkeit #entschuldigung #strafbewehrt #entschuldigend #notstand #Nulla #poena #sine #lege #zeit #einbruch #psyche #melzer
Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f.
#Rechtswidrigkeit #rechtlich #Missbilligung #bestimmt #verhaltensweise #Sanktionierung #Nichteinhaltung #Verhaltensnorm #abweichung #Betroffen #verfügbar #Beurteilungsbasis #bezug #nehmen #verhaltensleitend #funktion #übernehmen #sozialtechnologie #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff.
#Rechtswidrigkeit #Berechtigung #endgültig #rechtlich #Missbilligungsurteil #verhalten #erfolgt #positiv #feststellung #fehlen #Rechtfertigungsgründe #Untersuchung #Rechtfertigung #prinzip #Wahrung #Überwiegend #höherrangig #interesse #ergeben #stgb #Unterfall #mangel #Missbilligung #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand
#Rechtswidrigkeit #allgemein #Rechtfertigungsprinzip #Wahrung #überwiegen #interesse #Tatbestand #Missbilligt #verhalten #ausnahmsweise #rechtlich #beanstanden #erforderlich #angemessen #mittel #höherwertig #stgb #Rechtfertigend #notstand #BGB #Rechtfertigungsgrund #Missbilligung #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
I. #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, §§ 223-225, 226a #StGB
b) #Eintritt einer #schweren #Folge
c) #Kausalität zw. #Grundtatbestand und #schwere #Folge
d) #Wenigstens #Fahrlässigkeit bzgl. #Folge § 18 #StGB
e) #Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld
#Grundtatbestand inkl. #Vorsatz! #Fahrlässigkeit nach §18 nur für #schwere #Folge #erforderlich
#schwer #körperverletzung #stgb #aufbau #Prüfungsschema #Tatbestand #Grundtatbestand #eintritt #folge #Kausalität #wenigstens #Fahrlässigkeit #spezifisch #Gefahrrealisierungszusammenhang #Rechtswidrigkeit #schuld #vorsatz #erforderlich #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Aufbau für #Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 #StGB
aa) #Tatobjekt: #Andere #Person
bb) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
cc) #Kausalität
dd) #Objektive #Zurechnung
b) #Qualifikation nach § 224 Abs. 1 #StGB
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz #Grundtatbestand + #Qualifikation
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld
#aufbau #gefährlich #körperverletzung #stgb #Prüfungsschema #Tatbestand #objektiv #Grundtatbestand #Tatobjekt #andere #person #Tathandlung #körperlich #Misshandlung #Gesundheitsschädigung #Kausalität #Zurechnung #Qualifikation #subjektiv #vorsatz #Rechtswidrigkeit #schuld #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema § 223 #StGB #Körperverletzung
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Tatobjekt: #Anderer #Mensch
b) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
c) #Kausalität
d) #Objektive #Zurechnung
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema #stgb #körperverletzung #Tatbestand #objektiv #Tatobjekt #andere #mensch #Tathandlung #körperlich #Misshandlung #Gesundheitsschädigung #Kausalität #Zurechnung #subjektiv #vorsatz #Rechtswidrigkeit #schuld #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Prüfung der #Strafbarkeit
#Verbrechensaufbau #Prüfungsschema #Prüfungsaufbau
#Unterteilung der #Objektiv(en) #Zurechnung in
#Schaffung einer #rechtlich #missbilligt(en) #Gefahr und
#Realisierung der #Gefahr im #Erfolg
zur #Kennzeichnung der #Subsumption unter eine #Normativ(e) statt einer #Empirisch(en) #Ordnung von #Strafbarkeit und damit #Normentheorie statt nur #Straftheorie.
#Tatbestandsmäßigkeit
#Rechtswidrigkeit
#Schuld
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02a
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#Voraussetzungen für die #Strafbarkeit; #Prüfungsschema
I. #Tatbestandsmäßigkeit
#Handlung #Erfolg #Kausalität #Zurechnung, #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
#Fehlen von #Rechtfertigungsgründen
III. #Schuld
#Fehlen von #Schuldausschließungsgründen und #Entschuldigungsgründen
#Unterscheidung von #Empirischer (#Handlung und #Erfolg) und #Normativer #Ebene (#Missbilligte #Risikoschaffung und #Realisierung des #Risikos)
#Rostalski - #Strafrecht I
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#Prüfungsschema an #Frage #orientiert, was eine #Tat im #Sinn einer #Straftat ist.
#Unrecht: #Verstoß gegen #Verhaltensnorm;
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II. #Rechtswidrigkeit: #Fehlen von #Rechtfertigungsgrund
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#Rostalski - #Strafrecht I
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#Grundsatz der #Bildung von #Verhaltensnorm:
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