#Fallbearbeitung #Gäfgen
Hat sich D wegen #Verleitung eines #Untergebenen zur #Nötigung im #Amt §§ 357, 240 Abs.1 #StGB #strafbar gemacht?
#Frage nach #Rechtfertigung §32 #StGB
P1: #Anwendbarkeit auf #Amtsträger? Darf #Strafrecht #hoheitliche #Eingriffsbefugnis #begründen?
P2: Fehlen eines #gegenwärtigen #Angriffes.
#Rechtfertigungsproblematik #Erlaubnistatbestandsirrtum
-> Stellte sich D vor, dass ein #Rechtfertigungsgrund (gegenw. Angriff) vorlag?
#Fallbearbeitung #Gäfgen #Verleitung #Untergeben #nötigung #amt #stgb #Strafbar #frage #Rechtfertigung #Anwendbarkeit #Amtsträger #strafrecht #hoheitlich #Eingriffsbefugnis #begründen #gegenwärtig #angriff #Rechtfertigungsproblematik #Erlaubnistatbestandsirrtum #Rechtfertigungsgrund #Rostalski #vorlesung
#Unterscheidung von #Defensivnotstand §228 #BGB und #Aggressivnotstand §904 #BGB
-> Woher rührt #Gefahr
§228 BGB: Von #Sache
§904 BGB: Nicht von der #Sache, #Gefahrenabwehr macht #Eingriff in #Sache #notwendig, von der #Gefahr nicht ausgeht.
#Abwägungskriterium entsprechend #unterscheidbar:
#Aggressivnotstand #eindeutig #überwiegendes #geschütztes #Interesse des #Rechtsgutes, das #verteidigt wird.
#notstand #unterscheidung #Defensivnotstand #BGB #Aggressivnotstand #gefahr #sache #gefahrenabwehr #eingriff #notwendig #Abwägungskriterium #unterscheidbar #eindeutig #Überwiegend #geschützt #interesse #Rechtsgut #verteidigt #stgb #Auffangrechtfertigungsgrund #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#ExAnte - #Fall #rechtfertigender #Pflichtenkollision in #Unterscheidung zum #rechtfertigenden #Notstand nach §35 #StGB bei dem das #geschützte #Interesse das #beeinträchtigte #wesentlich #überwiegen müsste.
#Rechtfertigende #Pflichtenkollision: #ultra #posse #nemo #obligatur
#ExPost
- h.M. #Vorrang der #Unterlassungspflicht; #Unterlassen des #Abkoppeln von #Beatmungsgerät
- #Alternative #Behandlungspflicht
#triage #exante #fall #Rechtfertigend #Pflichtenkollision #unterscheidung #notstand #stgb #geschützt #interesse #beeinträchtigt #wesentlich #überwiegen #ultra #posse #nemo #obligatur #expost #Vorrang #Unterlassungspflicht #Unterlassen #Abkoppeln #Beatmungsgerät #alternativ #Behandlungspflicht #Übernahmeverantwortlichkeit #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Kritik aus einer #autopoietischen #Selbstbeobachtung der #Rechtswissenschaft an ihrer #Straftheorie der #Generalprävention auf #Grundlage der #Zweckformel nach #Kant: Der #Einzelne darf nicht zum bloßen #Objekt #staatlichen #Handelns gemacht werden
#Objektformel des #BVerfG als nähere #Bestimmung der #Menschenwürde nach #Art. 1 #Grundgesetz
#Generalprävention: #Strafen zum #Selbstzweck der #Fortsetzung des #staatlichen #Gewaltmonopols
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 01
#staatlich #Objektformel #bverfg #bestimmung #menschenwürde #art #grundgesetz #strafe #Selbstzweck #fortsetzung #Gewaltmonopols #Jakobs #Rostalski #strafrecht #vorlesung #kritik #autopoietisch #selbstbeobachtung #Rechtswissenschaft #Straftheorie #Generalprävention #grundlage #Zweckformel #kant #Einzeln #objekt #handeln
§ 238 #StGB
#Gesetzlicher #Tatbestand / #Straftatbestand
#Beharrliches #Tun
#Begriff von #Beharrlichkeit: ein #andauerndes oder #wiederholtes #Verhalten, das darüber hinaus eine #Missachtung des #betreffenden #Gebots oder #Verbots oder eine #Gleichgültigkeit diesem #gegenüber #erkennen lässt. Es #muss in dem #Verhalten eine besondere #Hartnäckigkeit zum #Ausdruck kommen.
#Definition; #Formelle #Strafbarkeitsbedingungen
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02
#stgb #gesetzlich #Tatbestand #Straftatbestand #beharrlich #tun #begriff #Beharrlichkeit #andauernd #wiederholt #verhalten #missachtung #Betreffend #gebot #verbot #Gleichgültigkeit #gegenüber #erkennen #muss #Hartnäckigkeit #ausdruck #definition #formell #Strafbarkeitsbedingung #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Arbeitsdefinition für #Fahrlässigkeit iSv #StGB
#Fahrlässig #verhält sich, wer #angesichts der von ihm #vorgefundenen #Sachlage, die nach seinem #individuellen #Verhältnissen #vorhersehbare, #vermeidbare und von #Rechts wegen zu #vermeidende #Möglichkeit der nicht #gerechtfertigten #Tatbestandsverwirklichung [bei #gegebener #Sonderverantwortlichkeit)] #schafft oder nicht #abwendet;
#Verhalten #Schaffen #Abwenden #Definition
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 203
#Arbeitsdefinition #Fahrlässigkeit #stgb #Fahrlässig #verhält #angesicht #vorgefunden #Sachlage #individuell #verhältnis #vorhersehbar #vermeidbar #recht #vermeiden #möglichkeit #gerechtfertigt #Tatbestandsverwirklichung #gegeben #Sonderverantwortlichkeit #schafft #abwendet #verhalten #Schaffen #Abwenden #definition #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
Die #rechtliche #Missbilligung #bestimmter #Verhaltensweisen durch #Sanktionierung der #Nichteinhaltung der #Verhaltensnorm bzw. #Abweichung von der #Verhaltensnorm, müsse auf eine für den #Betroffenen #verfügbaren #Beurteilungsbasis #Bezug #nehmen, um eine #verhaltensleitende #Funktion zu #übernehmen.
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 91 f.
#Rechtswidrigkeit #rechtlich #Missbilligung #bestimmt #verhaltensweise #Sanktionierung #Nichteinhaltung #Verhaltensnorm #abweichung #Betroffen #verfügbar #Beurteilungsbasis #bezug #nehmen #verhaltensleitend #funktion #übernehmen #sozialtechnologie #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Berechtigung eines #endgültigen #rechtlichen #Missbilligungsurteils über das #Verhalten #erfolgt durch #positive #Feststellung des #Fehlens von #Rechtfertigungsgründen nach #Untersuchung
#Prinzip der #Wahrung des #überwiegenden / #höherrangigen #Interesse #ergeben. § 34 #StGB
#Unterfall: #Rechtfertigung aus #mangelndem #Interesse an #rechtlicher #Missbilligung
#Freund, #Rostalski
#Strafrecht
#Allgemeiner #Teil S. 88ff.
#Rechtswidrigkeit #Berechtigung #endgültig #rechtlich #Missbilligungsurteil #verhalten #erfolgt #positiv #feststellung #fehlen #Rechtfertigungsgründe #Untersuchung #Rechtfertigung #prinzip #Wahrung #Überwiegend #höherrangig #interesse #ergeben #stgb #Unterfall #mangel #Missbilligung #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
-> #Zuordnung von #Verhaltensfolge und #Fehlverhalten;
Das #Fehlverhalten, also der #Verstoß gegen eine #Verhaltensnorm im #Unterschied zur #Sanktionsnorm, ist zu #bestimmen, um die #Voraussetzungen zur #Zuordnung #spezifischer #Folgen des #Fehlverhaltens zu #erarbeiten.
Ein #schadensträchtiger #Verlauf muss sich #ereignet haben, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77
#Zurechnung #Zuordnung #Verhaltensfolge #fehlverhalten #verstoß #Verhaltensnorm #unterschied #Sanktionsnorm #bestimmen #voraussetzung #spezifisch #folge #erarbeiten #schadensträchtiger #verlauf #ereignet #Richtig #verhalten #vermieden #können #sollen #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Körperverletzung mit #Todesfolge §227 #StGB
#Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
-> #Prüfung der #Zurechnung in 2. #Stufe:
Hat sich das #spezifische #Risiko #realisiert, das im #Grundtatbestand #steckt, in der #Todesfolge;
#Ratio:
§222 #Fahrlässige #Tötung: max. 5 #Jahre #Freiheitsstrafe
Im #Unterschied zu #leichtfertiger #Tötung #geringes #Strafmaß
§227 als #Schließen der #Lücke;
#körperverletzung #Todesfolge #stgb #spezifisch #Gefahrrealisierungszusammenhang #Prüfung #Zurechnung #Stufe #risiko #realisiert #Grundtatbestand #steckt #ratio #Fahrlässig #tötung #jahre #Freiheitsstrafe #unterschied #leichtfertig #gering #Strafmaß #Schließen #lücke #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Unterscheidung von #tatbestandsmäßiger #Verhaltensfolge und #sonstiger #gleichwertiger #Tatumstände;
Der #Tatumstand ist die #Folge des #tatsächlichen #erfolgreichen #Verhaltens und damit als #zusätzliche #Sanktionserfordernis #Kontrollinstanz für den #Erfolgssachverhalt im #Sinn der #Verhaltensnorm.
#Kontrolle; #Feedback; #Kohärenz;
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 79 f.
#unterscheidung #tatbestandsmäßig #Verhaltensfolge #Sonstige #gleichwertig #Tatumstände #Tatumstand #folge #tatsächlich #erfolgreich #verhalten #Zusätzlich #Sanktionserfordernis #Kontrollinstanz #Erfolgssachverhalt #sinn #Verhaltensnorm #kontrolle #feedback #kohärenz #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Objektive #Erfolgszurechnung
#Definition
Ein #Erfolg ist #zurechenbar, wenn er das #Endglied eines #schadensträchtigen #Verlaufs ist, der durch #richtiges #Verhalten hätte #vermieden werden #können und #sollen.
Für die #Bestrafung wegen #vollendeten #Delikts muss sich ein #schadensträchtiger #Verlauf #zugetragen haben, dessen #Vermeidung ex #ante #Legitimationsgrund der #übertretenen #Verhaltensnorm war.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 77 f.
#definition #erfolg #Zurechenbar #objektiv #Erfolgszurechnung #Endglied #schadensträchtig #verlauf #Richtig #verhalten #vermieden #können #sollen #bestrafung #vollendet #Delikt #zugetragen #vermeidung #ante #Legitimationsgrund #übertreten #Verhaltensnorm #freund #Rostalski #strafrecht #allgemein #teil
#Allgemeines #Rechtfertigungsprinzip: #Wahrung des #überwiegenden #Interesses;
#Tatbestandlich #missbilligtes #Verhalten ist #ausnahmsweise #rechtlich nicht zu #beanstanden, wenn es das #erforderliche und #angemessene #Mittel zur #Wahrung #höherwertiger #Interessen ist.
§ 34 #StGB #Rechtfertigender #Notstand
§ 904 #BGB #Notstand
§ 228 #BGB #Notstand
#Rechtswidrigkeit #allgemein #Rechtfertigungsprinzip #Wahrung #überwiegen #interesse #Tatbestand #Missbilligt #verhalten #ausnahmsweise #rechtlich #beanstanden #erforderlich #angemessen #mittel #höherwertig #stgb #Rechtfertigend #notstand #BGB #Rechtfertigungsgrund #Missbilligung #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Schwere #Körperverletzung § 226 #StGB
I. #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, §§ 223-225, 226a #StGB
b) #Eintritt einer #schweren #Folge
c) #Kausalität zw. #Grundtatbestand und #schwere #Folge
d) #Wenigstens #Fahrlässigkeit bzgl. #Folge § 18 #StGB
e) #Spezifischer #Gefahrrealisierungszusammenhang
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld
#Grundtatbestand inkl. #Vorsatz! #Fahrlässigkeit nach §18 nur für #schwere #Folge #erforderlich
#schwer #körperverletzung #stgb #aufbau #Prüfungsschema #Tatbestand #Grundtatbestand #eintritt #folge #Kausalität #wenigstens #Fahrlässigkeit #spezifisch #Gefahrrealisierungszusammenhang #Rechtswidrigkeit #schuld #vorsatz #erforderlich #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Misshandlung von #Schutzbefohlenen § 225 #StGB
#Tathandlungen #Alternativ: #Quälen, #Rohes #Misshandeln, #Schädigung der #Gesundheit durch #Vernachlässigung der #Sorgepflicht
#Quälen: #Seelische #Beeinträchtigung als #Tatbestand im #Unterschied zu anderen #Körperverletzungsdelikten
#Besonderheit #subjektiver #Tatbestand: #Böswilligkeit;
#Abstellen auf #internes #Motiv des #Täters als #Begründung für #Strafe
#Misshandlung #Schutzbefohlen #stgb #Tathandlung #alternativ #quälen #roh #Misshandeln #Schädigung #gesundheit #Vernachlässigung #Sorgepflicht #seelisch #Beeinträchtigung #Tatbestand #unterschied #Körperverletzungsdelikt #Besonderheit #subjektiv #Böswilligkeit #Abstellen #intern #motiv #täter #begründung #strafe #körperverletzung #forum #internum #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Aufbau für #Gefährliche #Körperverletzung § 224 #StGB
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 #StGB
aa) #Tatobjekt: #Andere #Person
bb) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
cc) #Kausalität
dd) #Objektive #Zurechnung
b) #Qualifikation nach § 224 Abs. 1 #StGB
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz #Grundtatbestand + #Qualifikation
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld
#aufbau #gefährlich #körperverletzung #stgb #Prüfungsschema #Tatbestand #objektiv #Grundtatbestand #Tatobjekt #andere #person #Tathandlung #körperlich #Misshandlung #Gesundheitsschädigung #Kausalität #Zurechnung #Qualifikation #subjektiv #vorsatz #Rechtswidrigkeit #schuld #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Liegt vor bei #Maßnahme die #lege #artis, also #vorschriftsmäßig nach den #Regeln der #ärztlichen #Kunst, von einem #Arzt, #gerichtet auf #Heilung einer #Krankheit.
#Problematisierung bei #Schönheitsoperationen als #Fallgruppe zur #Körperverletzung nach § 223 #StGB;
#Heilungsfunktion, jedoch nicht im #klassischen #Sinn, insofern zu #thematisieren;
§ 223 #StGB kann #verwirklicht werden, wegen #Selbstbestimmungsrecht;
#Ärztlich #Heileingriff #Liegt #maßnahme #lege #artis #vorschriftsmäßig #regel #kunst #arzt #gerichtet #heilung #Krankheit #problematisierung #Schönheitsoperation #Fallgruppe #körperverletzung #stgb #Heilungsfunktion #klassisch #sinn #thematisieren #verwirklicht #selbstbestimmungsrecht #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema § 223 #StGB #Körperverletzung
I. #Tatbestand
1. #Objektiver #Tatbestand
a) #Tatobjekt: #Anderer #Mensch
b) #Tathandlung: #Körperliche #Misshandlung oder #Gesundheitsschädigung
c) #Kausalität
d) #Objektive #Zurechnung
2. #Subjektiver #Tatbestand: #Vorsatz
II. #Rechtswidrigkeit
III. #Schuld
#Aufbaumöglichkeit #Prüfungsschema #stgb #körperverletzung #Tatbestand #objektiv #Tatobjekt #andere #mensch #Tathandlung #körperlich #Misshandlung #Gesundheitsschädigung #Kausalität #Zurechnung #subjektiv #vorsatz #Rechtswidrigkeit #schuld #Rostalski #strafrecht #vorlesung
#Grenze des #Normzweck § 223 #StGB #Körperverletzung
#Fraglich ob #Delikte #bloßer #seelischer #Beeinträchtigung in #Strafbarkeit #aufgenommen wird;
#Physischer #Körper als #geschütztes #Rechtsgut; #Differenzierung wenn #seelische #Beeinträchtigung #physische #Beeinträchtigung zur #Folge hat.
#Fraglich ob #bloße #Dispositionsfreiheit des #Opfers von der #Vorschrift #umfasst ist.
#Selbstbestimmungsrecht (nur) zu #berücksichtigen.
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#Systematik der #Körperverletzungsdelikte;
#Unterscheidung von #Grundtatbestand und #Qualifikation;
#Unterscheidung von #Vorsatz und #Fahrlässigkeit;
#Qualifikation als #Prüfung nach dem #Grundtatbestand; #Vorsatz jeweils zu #thematisieren;
#Unterscheidung von #Körperverletzung §223 #StGB;
#Gefährliche #Körperverletzung §224 #StGB;
#Schwere #Körperverletzung §226 #StGB;
#Körperverletzung mit #Todesfolge §227 #StGB;
#Systematik #Körperverletzungsdelikt #unterscheidung #Grundtatbestand #Qualifikation #vorsatz #Fahrlässigkeit #Prüfung #thematisieren #körperverletzung #stgb #gefährlich #schwer #Todesfolge #Rostalski #Völkening #strafrecht #vorlesung