#Rundfunkfreiheit
#Freiheit der #Berichterstattung durch #Rundfunk und Film
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
#Öffentlich #Rechtliche #Rundfunkanstalten als #Grundrechtsberechtigte und #Grundrechtsverpflichtete.
#Spezielle #Zuordnung zum #Grundrecht;
#Rundfunkfreiheit dient der #öfffentlichen #Meinungsbildung; #Sicherstellung einer #Ordnung in der #Vielfalt #bestehender #Meinungen #Ausdruck findet.
#BVerfGE 119, 181 - 246 (Rn. 115)
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