§ 903 S. 1 #BGB
Der #Eigentümer einer #Sache kann, soweit nicht das #Gesetz oder #Recht(e) #Dritte(r) #entgegenstehen, mit der #Sache nach #Belieben #verfahren und #andere von jeder #Einwirkung #ausschließen.
#Eigentum ist #Herrschaftsrecht über eine #Sache;
#Unterscheidung zu #Besitz
§ 854 Abs. 1 #BGB #Tatsächlich(e) #Gewalt über die #Sache
#Vorlesung 07 20.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting
#eigentum #BGB #eigentümer #sache #gesetz #recht #dritte #entgegenstehen #Belieben #verfahren #andere #Einwirkung #ausschließen #Herrschaftsrecht #Sachherrschaft #unterscheidung #Besitz #tatsächlich #gewalt #Legaldefinition #vorlesung #allgemein #teil #bürgerlich #Kaufvertrag #Prütting