#Auslegungsmethode im #öffentlichen #Recht im #Bereich #Grundrechte
1) #Auslegung des #Grundgesetz als #hierarchisch #vorgeordneter #Verfassungstext
-> #Schutzbereich; #Eingriff / #Beeinträchtigung; #Rechtfertigung / #Schranken / #Schrankenschranken;
2) #Auslegung #gesetzlichen #Bestimmung bzw. #inwieweit diese iS ihrer #Auslegung (nicht) im #Einklang mit den #Grundrechten sind;
vgl. #Regeln der #Gesetzesauslegung
#Auslegungsmethode #öffentlich #recht #bereich #grundrecht #auslegung #grundgesetz #hierarchisch #vorgeordnet #Verfassungstext #Schutzbereich #eingriff #Beeinträchtigung #Rechtfertigung #Schranke #Schrankenschranke #gesetz #bestimmung #Inwieweit #Einklang #regel #Gesetzesauslegung #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Freizügigkeit
Art. 11 GG
-> #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
-> #Abschließende #Aufzählung #legitimer #Zwecke in Art. 11 Abs. 2 GG:
#Fehlende #ausreichende #Lebensgrundlage;
#Ausreichende #Lebensgrundlage ist #gegeben, wenn #vernünftigerweise nach #Beruf, #Alter und #Gesundheit des #Antragstellers die #Erwartung #begründet ist, dass er sich den #Lebensmindestbedarf selbst wird #verdienen #können.
#freizügigkeit #Schrankenschranke #legitim #vernünftigerweise #beruf #alter #gesundheit #Antragsteller #erwartung #begründet #Lebensmindestbedarf #verdienen #abwehr #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz #abschließend #Aufzählung #Zwecke #fehlen #ausreichen #lebensgrundlage #gegeben #können #Drohen #gefahr #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG
#Rechtfertigung des #Eingriffs in den #Schutzbereich
#Schranke: Art. 2 Abs. 2 S. 3: #Einfacher #Gesetzesvorbehalt
-> Art. 104: #Ergänzungen in #materieller und #formeller #Hinsicht u.a. #zwingend #förmliches #Gesetz; #Verordnung, Verwaltungsvorschriften nicht #ausreichend;
-> #Misshandlungsverbot Art. 104 Abs. 1 S. 2
-> #Verhältnismäßigkeit
-> #Bestimmtheitsgebot
#freiheit #person #Rechtfertigung #eingriff #Schutzbereich #Schranke #einfach #Gesetzesvorbehalt #Schrankenschranke #ergänzung #materiell #formell #Hinsicht #zwingend #förmlich #gesetz #verordnung #ausreichend #Misshandlungsverbot #verhältnismäßigkeit #Bestimmtheitsgebot #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Unverletzlichkeit der #Wohnung
Art. 13 GG
#Rechtfertigung von #Eingriffen in den #Schutzbereich
#Abhängig von #Art der #Beeinträchtigung, #Verwendung #technischer #Hilfsmittel und #verfolgtem #Zweck;
#Durchsuchung; #Verwendung #technischer #Hilfsmittel;
-> #Schrankenschranke je #Richtervorbehalt
#Absolute #Grenze: #Schutz des #Intimbereichs, #geschützt durch #Menschenwürde Art. 1 GG
#Unterscheidung #präventiver und #repressiver #Schutz
#Unverletzlichkeit #wohnung #Rechtfertigung #eingriff #Schutzbereich #abhängig #art #Beeinträchtigung #verwendung #technisch #hilfsmittel #verfolgt #zweck #durchsuchung #Schrankenschranke #richtervorbehalt #absolut #grenze #schutz #Intimbereich #geschützt #menschenwürde #unterscheidung #Präventiv #repressiv #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
#Rechtfertigung von #Eingriffen in den #Schutzbereich / #Schrankenschranken
#Prüfung der #Verhältnismäßigkeit
#Besonderheiten bei #Teilbereichen
#Sphärentheorie / #Sphärenunterscheidung:
Je enger #Eingriff in #Intimsphäre, desto höher #Anforderungen an #Rechtfertigung
#Eingriffe in die #Intimsphäre selbst nicht zu #rechtfertigen
#allgemein #persönlichkeitsrecht #Rechtfertigung #eingriff #Schutzbereich #Schrankenschranke #Prüfung #verhältnismäßigkeit #Besonderheit #Teilbereich #Sphärentheorie #Sphärenunterscheidung #intimsphäre #anforderung #rechtfertigen #unterscheidung #Sozialsphäre #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Menschenwürde
Art. 1 GG
#Prüfungsrelevanz von Art. 1 GG
-> #Einschlägig nur bei #spezifisch #menschenwürdigem #Gehalt des #Eingriffs.
#Ständige #Rechtsprechung:
-> #Verstärkung #anderer #Gruundrechte
-> #Schrankenschranke bei #Rechtfertigung von #Eingriffen in #Freiheitsrechte
-> #Schranke #anderer #Grundrechte
#menschenwürde #Prüfungsrelevanz #einschlägig #spezifisch #menschenwürdig #gehalt #eingriff #ständig #rechtsprechung #verstärkung #andere #Gruundrecht #Schrankenschranke #Rechtfertigung #Freiheitsrecht #Schranke #grundrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Rechtfertigung eines #Eingriffes in den #Schutzbereich
#Schrankentrias:
#Verstoß gegen #Sittengesetz
-> Trotz #verlorener #Bedeutung nach #Wortlaut #bestandteil; #Konsensuales #Verständnis #legitimierbarer #Handlungsweisen
#Schrankenschranke #untergeordnet:
Kein #Zitiergebot, aber
#Wesentlichkeitstheorie: #Wesentlicher #Grundrechtseingriff #Parlament #vorbehalten;
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#Berufsfreiheit
#Verhältnismäßigkeit
von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit, #Schrankenschranken
#Stufe #Berufsausübung
#Zweck: #Schutz eines #Gemeinschaftsgutes
#Stufe #Subjektive #Zulassungsvoraussetzungen
#Zweck: #Schutz eines #besonders #wichtigen #Gemeinschaftsgutes
#Stufe #Objektive #Zulassungsvoraussetzungen
#Abwehr #schwerer #nachweisbarer bzw. höchst #wahrscheinlicher #Gefahren
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#Berufsfreiheit
#Verhältnismäßigkeit
von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit - #Schrankenschranken
#Voraussetzungen für die #Rechtfertigung eines #Eingriffs #steigen, je #stärker in die #Berufswahlfreiheit #eingegriffen wird.
1. #Stufe
#Gewöhnliche #Verhältnismäßigkeitsprüfung
2. #Stufe
#Erforderlichkeit wird #anhand #Möglichkeit #milderen #Eingriffs in #Berufsausübung in #Frage gestellt.
13,3 #Grundrechte #Nußberger
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#Berufsfreiheit
#Verhältnismäßigkeit
von #Eingriffen in die #Berufsfreiheit, #Schrankenschranken
Drei-#Stufen-#Theorie
#Apothekenurteil, #BVerfGE 7, 377
#Stufen nach #Möglichkeit der #Intensität des #Eingriff
1. #Stufe
#Berufsausübung
#Art und #Weise, in denen sich die #berufliche #Tätigkeit #vollzieht.
2.und 3. #Stufe: #Berufswahl
#Subjektive #Zulassungsvoraussetzungen 2. #Stufe
#Objektive #Zulassungsvoraussetzungen 3. #Stufe
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#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit #beschränkt = #Schrankenschranken durch #Zensurverbot:
#Betrifft lediglich #Vorzensur
#Definition: #Einschränkende #Maßnahme vor #Herstellung oder #Verbreitung eines #Geisteswerkes, insb. #Abhängigmachen von #behördlicher #Vorprüfung oder #Genehmigung eines #Inhalts; #Verbot des #Verbietens mit #Erlaubnisvorbehalt; #Stattdessen: #Erlaubnis mit #Verbotsvorbehalt;
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#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit #beschränkt = #Schrankenschranken durch #Wechselwirkungslehre:
Die #allgemeinen #Gesetze, die das #Grundrecht der #Meinungsfreiheit #einschränken müssen ihrerseits aus der #Erkenntnis der #wertsetzenden #Bedeutung des #Grundrechts #ausgelegt und so in ihrer das #Grundrecht #beschränkenden #Wirkung selbst wieder #eingeschränkt werden
#Auslegung;
#Abwägung zwischen #Rechtsgütern
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#Möglichkeit des #Eingriff in #Meinungsfreiheit;
Art. 5 Abs. 2 #GG:
- #Vorschriften der #allgemeinen #Gesetze
- #Gesetzliche #Bestimmungen zum #Schutze der #Jugend
- #Recht der #persönlichen #Ehre
#Problematisch insb. #Auslegung von #Allgemeine #Gesetze; hM: #Sonderrechtslehre; Nur #reflexive #Auswirkung des #einschränkenden #Gesetzes auf #Meinungsfreiheit;
#Schrankenschranken: #Wechselwirkungslehre + #Zensurverbot;
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#Rechtfertigung
#Eingriffs in #Recht auf #Leben und #körperlicher #Unversehrtheit
#Einfacher #Gesetzesvorbehalt nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG
Aber: #Parlamentsvorbehalt und #legitimer #Zweck; #Entsprechend #allgemeiner #Grundrechtslehren
#Schrankenschranke:
#Verbot der #Todesstrafe, Art. 102 GG
#Verhältnismäßigkeit: #Enge #Grenzen bei #körperlicher #Unversehrtheit
#Einschränkbarkeit der #Schranken des #Recht auf #Leben nur #begrenzte #Ausnahmen bei #Rechtsgut von #gleichem #Gewicht
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#Schranken und #Schrankenschranken der #Kommunikationsfreiheiten des #Art. 5 #GG
Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: #Zensurverbot als #Schrankenschranke
Art. 5 Abs. 2 GG: #Allgemeine #Gesetze, #Gesetzliche #Bestimmungen zum #Schutz der #Jugend, #Recht der #persönlichen #Ehre;
Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG: #Verfassungstreue
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#Aktueller #Fall (2020) zu #Corona und #Versammlungsfreiheit:
#Versammlungsrechtliche #Auflage #materiell #rechtlicher #Eingriff?
Die #Demonstrationsteilnehmer sollten sich in eine #Liste Eintragen, #Zwecks #Nachverfolgung der #Kontakte wegen #Corona;
#Verstoß gegen #Schrankenschranken des Art. Art. 19 Abs. 1 u. 2 iVm. 8 Abs. 2 GG;
#Probleme
#Erforderlichkeit (#Ausschluss von #Ansteckung durch #Abstand / #Maskengebot)
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Der #Grundrechtseingriff:
Ein #Grundrechtseingriff liegt vor, wenn dem #Einzelnen ein #Verhalten, das vom #Schutzbereich des #Grundrechts #umfasst wird, durch den #Staat #unmöglich #gemacht oder #wesentlich #erschwert wird.
#Klassischer #Eingriffsbegriff: #enger: #final, #unmittelbar, #rechtliche #Wirkung, #Anordnung mit #Befehl und #Zwang, #Durchgesetzt.
#Unterscheidung: #Schrankenlose / #Eingeschränkte #Garantie
#Vorlesung 5,2 26.04.21 #Grundrechte, #Nußberger
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Der #Grundrechtseingriff IV
Die #Schranken des #vorbehaltlosen #Grundrechts, also dem #Grundrecht, das nicht mit einem #geschriebenen #Gesetzesvorbehalt #ausgestattet ist, ergeben sich aus #anderen #Grundrechten.
Sog. #verfassungsimmanente #Schranken. #Ungeschriebene #Schranken, die sich aus der #systematischen #Auslegung des #Grundgesetzes ergeben im #Sinn der #Einheit der #Verfassung.
#Schrankenschranke #Grundrechtsschranke
#Vorlesung 6,3 27.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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Der #Grundrechtseingriff III
Nach #Art. 19 Abs. 1 S. 2 #Grundgesetz muss das #grundrechtseinschränkende #Gesetz das je #eingeschränkte #Grundrecht #ausdrücklich nennen.
#Schrankenschranke #Grundrechtsschranke
#Wesensgehaltsgarantie Art. 19 Abs. 2 GG
Der #Kerninhalt eines jeden #Grundrecht(s) muss von #Eingriff(en) #unangetastet bleiben.
Ist für jedes #Grundrecht #gesondert zu #bestimmen.
#Absolut / #Relativ #Wesensgehalt
#Vorlesung 6,3 27.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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Der #Grundrechtseingriff II;
Nach #Art. 19. Abs. 1 S. 1 #Grundgesetz muss das #grundrechtseinschränken(de) #Gesetz #allgemein, also #abstrakt-#generell sein. Es muss für eine #unbestimmt(e) #Anzahl von #Person(en) und für eine #unbestimmt(e) #Anzahl an #Fälle(n) #gelten.
#Speziell(e) #Ausprägung des #Gleichheitssatzes nach #Art. 3
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#Vorlesung 6,2 27.04.21 #Grundrechte #Nußberger
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