#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
#Schutzbereich
#Schutz #unantastbaren #Kernbereichs #privater #Lebensgestaltung vor #Überwachung
#Entfaltung der #Persönlichkeit: #Innere #Vorgänge wie #Empfindungen, #Gefühle & #Überlegungen, #Ansichten & #Erlebnisse #höchstpersönlicher #Art zum #Ausdruck #bringen.
#Nichtöffentliche #Kommunikation mit #Personen #höchstpersönlichen #Vertrauens.
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#Allgemeines #Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
#Rechtfertigung von #Eingriffen in den #Schutzbereich / #Schrankenschranken
#Prüfung der #Verhältnismäßigkeit
#Besonderheiten bei #Teilbereichen
#Sphärentheorie / #Sphärenunterscheidung:
Je enger #Eingriff in #Intimsphäre, desto höher #Anforderungen an #Rechtfertigung
#Eingriffe in die #Intimsphäre selbst nicht zu #rechtfertigen
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